Neue Fassung
§ 3
Stadtvertretung
(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung <Bsp.: Stadtvertreterin oder Stadtvertreter>.
(2) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung <Bsp.: Stadtvertretungsvorsteherin oder Stadtvertretungsvorsteher>. Anlage 1 21
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte <eine erste und eine zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden>.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden werden durch <Verhältniswahl / Mehrheitswahl> gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit der oder des Vorsitzenden
angerechnet wird.
Der obere Teil gehört eigendlich nicht in eine Hauptsatzung.
§ 4
Sitzungen der Stadtvertretung
(1) Die Stadtvertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3. Grundstücksgeschäfte,
[4. Vergabe von Aufträgen].
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung
zu behandeln.
Hier hat sich der Gesetzgeber endlich dazu durchgerungen die Gemeindevertretung zu verpflichten. Dies reicht uns aber bei weitem nicht.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Stadtvertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
Alte Fassung
§ 3
Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Steuer-und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
Fassung des BiZ
§ 3
Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung so wie in den öffentlichen Ausschusssitzungen sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. Personalangelegenheiten der Gemeindevertretung, außer Wahlen und Abberufungen
2. Steuer und Abgaben Einzelner Einwohner
3. Grundstücksgeschäfte privater Natur
4. Vergabe von Aufträgen
Die Gemeindevertretung verpflichtet sich, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 – 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.