Hauptsatzung / Alt gegen Neu § 2

#1 von T4[666] , 20.08.2014 17:12

Neue Fassung

§ 2
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtein. Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Stadtvertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretungsowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu <30 Minuten> vorzusehen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzungder Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.

Alte Fassung

§ 2 Rechte der Einwohner

(1)Der Bürgermeister kann auf Grund von besonders bedeutsamen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger über die Ziele und Auswirkungen des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner die Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern.

(2)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3)
Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zum Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4)
Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

Fassung der Wählervereinigung BiZ

§ 2
Rechte der Einwohner

Wie dieser § aussagt, geht es hier um die Rechte der Einwohner. Somit sollte dem interessierten Einwohner genau in diesem § erklärt werden, welche Rechte ihm gegenüber der Gemeinde zustehen. Es ist nicht dienlich und fördert nicht den Willen zur Mitarbeit, wenn der Einwohner sich seine ihm zustehenden Rechte erst aus den gesetzlichen Gegebenheiten heraussuchen muss. Des Weiteren sind Bezeichnungen wie „können oder sollte“ in diesem Gesetz zu unterlassen. Klare und deutliche Aussagen zu den Rechten der Einwohner fördern den Willen zur Zusammenarbeit.

1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses schriftlich nach 14 Tagen oder spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser mindestens 14 Tage vor der Sitzung vorgelegt werden. In Selbstverwalungangelegenheiten hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Dies gilt für Personenvereinigungen entsprechend.
§ 14 KV MV / IFG MV §1

2) Der Bürgermeister ist verpflichtet auf Grund von besonders bedeutsamen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Zu den bedeutsamen Vorhaben zählen ins besondere, Investitionen der Gemeinde über einen Betrag von (200,000€) ? oder wenn mehr als (20%) ? der Bevölkerung hiervon betroffen sind. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er oder ein von ihm beauftragter Sachverständiger über die Ziele und Auswirkungen des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner das Recht, die Ausführungen zu erörtern, Fragen hierzu zu stellen oder Beschwerde zu führen.
§ 16 KV MV

Über die Höhe des Betrages so wie über den Anteil der Bevölkerung die zu einer Einberufung einer Gemeindevertretersitzung führt, sollte in jedem Ort einzeln verhandelt werden.

(3) Die Einwohner erhalten das Recht, in der Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen, Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten so wie Beschwerde zu führen. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Hierüber entscheidet der Sitzungsleiter in Einvernehmen mit den Sitzungsmitgliedern.
In den öffentlichen Ausschusssitzungen ist eine Teilnahme der Einwohner zu den öffentlichen Tagesordnungspunkten anzuregen.
§ 17 KV MV

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. §16 der KV MV

Anzumerken ist, das dem Bürgermeister so wie der Gemeindevertretung wesentlich mehr Pflichten auferlegt werden. Die in der alten so wie auch in der neuen Fassung angeführten Aussagen von Sollen und Können sind schon lange nicht mehr Zeitgemäß. Hinzu kommt, das es mehrere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gibt die ein "Sol" im Verwaltungsbereich als ein "Muss" auslegen. Aus diesem Grund sehen wir alle Aussagen in der alten so wie in der neuen Fassung zu der Entscheidung "Soll oder Kann" als eine Verpflichtung an. Sehr wichtig ist das Recht der Beschwerde. Wissendlich oder aber Unwissendlich wird dieses Recht der Bürger in der neuen so wie auch in der alten Fassung nicht angeführt.
Gemeindevertretersitzungen sollten mindestens alle 3 Monate durchgeführt werden und somit 4 mal im Jahr stattfinden.


Holzauge sei wachsam

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zuletzt bearbeitet 20.08.2014 | Top

   

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