Hauptsatzung / Alt gegen Neu § 4

#1 von T4[666] , 20.08.2014 17:16

Neue Fassung

§ 5 Ausschüsse
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister <vier> weitere Mitglieder an.
(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, aus <drei> Gemeindevertretern und <zwei> sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohnern
zusammen.

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
- Haupt- und Finanzausschuss für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sowie für die Entscheidungenüber die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1000 Euro,
- Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr für Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen
- Ausschuss für Schule, Jugend für Kultur und Sport, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen und Fremdenverkehr
- Umweltausschuss für Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege

(4) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich, der weiteren Ausschüsse sind <nicht öffentlich / öffentlich>. <§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.>

(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.

Alte Fassung

§ 4
Aufgabenverteilung/Hauptausschuss
(1)
Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss, welcher gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses sowie des Betriebsausschusses für denEigenbetrieb “Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide” wahrnimmt.
Zusammensetzung:
Bürgermeister sowie 4 Mitglieder der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für diese 4 Mitglieder je einen Verhinderungsstellvertreter.
Aufgabengebiet:
Vorbereitung der Haushaltssatzung, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, der Gemeinde zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Koordination der Arbeiten aller Ausschüsse der Gemeindevertretung Vorbereitung der Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes „
Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide“ zur Beschlussfassung für die Gemeindevertretung Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Tourismus

(2)
Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtigeAngelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3)
Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen
1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5 000 bis 20 000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 1 000 bis
2 500 Euro pro Monat
2. bei überplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie bei überplanmäßigen Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 5000 € bis 20 000 € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. außerplanmäßigen Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis10 000 € je Ausgabefall.
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Jahres zurück gezahlt werden bis zu 10 000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wert grenze von 10 000 bis 50 000 Euro
4. über städtebauliche Verträge von 2 500 bis 10 000 Euro
5.über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichenEntgelten nach § 44 KV M-V innerhalb einerWertgrenze von 100 €-1 000 €.
(4)
Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten bis einschließlich Entgeltgruppe 8 über die Einstellung,Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten.
(5)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne Abs. 3 Pkt.1 bis5zu unterrichten.
(6)
Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.

Fassung des BiZ

§ 4
Aufgabenverteilung/Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss, welcher gleichzeitig die Aufgaben des Finanzausschusses sowie des Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb “Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide” wahrnimmt.

Zusammensetzung:

Bürgermeister sowie 4 Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für diese 4 Mitglieder je einen Verhinderungsstellvertreter.

Aufgabengebiet:
(1)Vorbereitung der Haushaltssatzung, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, der Gemeinde zur Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Koordination der Arbeiten aller Ausschüsse der Gemeindevertretung Vorbereitung der Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes „Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide“ zur Beschlussfassung für die Gemeindevertretung Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Tourismus

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen
1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5 000 bis 20 000 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 1 000 bis 2 500 Euro pro Monat
2. bei überplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie bei überplanmäßigen Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 5000 € bis 20 000 € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt bzw. außerplanmäßigen Auszahlungen im Finanzhaushalt innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 € je Ausgabefall.
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 2 500 bis 10 000 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Jahres zurück gezahlt werden bis zu 10 000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 10 000 bis 50 000 Euro
4. über städtebauliche Verträge von 2 500 bis 10 000 Euro
5. über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichenEntgelten nach § 44 KV M-V innerhalb einer Wertgrenze von 100 € -1 000 €.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen (1*) mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten der Kurverwaltung bis einschließlich Entgeltgruppe 8 über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten.
(5)Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne Abs. 3 Pkt. 1 bis 5zu unterrichten.
6) ) Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben). Zu diesen Entscheidungen soll er die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
7) Der Hauptausschuss ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
(8)Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nichtöffentlich.


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