Ohne Beratung – ohne Nachdenken?

#1 von T4[666] , 13.04.2014 19:19

Gemeindevertretersitzung vom 10.04.2014

Tagesordnungspunkt 11. Insel Usedom; Ein Erholungsgebiet – Ein Erhebungsgebiet

Ich weiß nicht, was ich hierzu noch sagen soll!
Der interessierte Bürger wird einfach ausgeschaltet. 0 Info für ihn.
Könnte ja einer irgendwelche Einwände haben.
Doch schaut selbst.





Wie nun aus diesem Schreiben hervor geht, soll jetzt jedes kleine Örtchen auf dieser Insel berechtigt werden, gegenüber seinen Gästen (auch die die einfach nur mal einkaufen wollen?) eine Kurtaxe zu verlangen.
Gegenleistung gleich Null.
Auf eine Art OK, da dann selbst das kleinste Nest ein wenig Geld in die Kasse bekommt, auf der anderen Art wieder schlecht, weil hiermit dem Gast wieder einmal tief in die Tasche gegriffen wird.
Beispiel Welzin:
Allein schon wegen dem hervorragenden Käse eine Reise wert und somit immer eine Empfehlung an meine Gäste. Viele Leute von außerhalb fahren dort hin, um Käse zu kaufen. Sollte „Ein Erholungsgebiet – Ein Erhebungsgebiet“ durchgesetzt werden, würde dies bedeuten, dass jeder der sich ein Stück Käse kaufen will, erst einmal Kurtaxe abdrücken muss.
Unsere Urlauber werden langsam gemolken, wie die Kühe.
Ein eierlegender Wollmilcheber dem man selbst noch die Eier abschneiden will, um ihm die Zeugungsfähigkeit zu nehmen.
Irgendwo ist doch einmal genug?

Antrag auf Rückstellung des Beschlusses zur Beschlussvorlage GVTH/244/2014 in der Gemeindevertretersitzung vom 10.04.2014.

Sehr geehrter Herr Freese,

Bezug nehmend zum Beschluss in der Gemeindevertretersitzung vom 10.04.2014 unter dem öffentlichen Tagesordnungspunkt 11 „ Insel Usedom: Ein Erholungsgebiet – Ein Erhebungsgebiet“ ( GTVh/244/2014), beantrage ich, diesen Beschluss als nichtig zu erklären.

Begründung:

Punkt 1.
Zu jedem Beschluss einer Gemeindevertretung sollte es in den vorgelagerten Ausschüssen eine vorbereitende Beratung geben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Beteiligung der Bevölkerung zur öffentlichen Diskussion über diesen Beschluss gewährleistet ist. Dieses sehe ich als nicht gegeben an und bitte hiermit um die Rücknahme des Beschlusses.

Punkt 2.
Wie in der Beschlussvorlage ausgesagt, soll hiermit eine weitreichende Änderung der Gesetzeslage auf Landesebene erreicht werden, in dem man erreichen will, dass alle Orte eines Gebietes berechtigt sind, eine Kurabgabe erheben zu können.
Dies ist nach dem jetzt gültigen Kurortgesetz nicht möglich. Eine Änderung des Kurortgesetzes, in der keine flächendeckende Kurabgabe vorgesehen ist, ist eher als unwahrscheinlich anzusehen und somit ein aussichtsloses Unterfangen.

Punkt 3.
Selbst das Erreichen eines staatlich anerkannten Erholungsgebietes, würde es den bisherigen nicht Kurabgabemöglichen Orten dieser Insel erlauben, Kurabgabe kassieren zu können.
Denn in den bekannten staatlich anerkannten Erholungsgebieten, wie z.B. Teutoburger Wald, Tirschenreuth Oberpfälzer Wald oder der Bayrische Wald gibt es nur einige wenige Orte, die Kurabgabe kassieren dürfen. Allen anderen Orte, die innerhalb dieses Gebietes liegen, ist auf Grundlage des Kurortgesetzes nicht erlaubt, Kurabgabe zu kassieren. Somit sollte selbst nach Umbenennung der Insel Usedom in ein Erholungsgebiet die Kassierung einer Kurabgabe in jedem Ort nicht möglich sein.

Lösung
Wie in der Beschlussvorlage GVTh/244/2014 ausgesagt, würde eine einfache Änderung der Kurabgabesatzung, die vom jedem Kurort dieser Insel vorgenommen werden sollte, denselben Effekt erreichen. Außerdem würde die bisherige Kurabgabe, die durch die Urlauber in den jetzigen Kurorten gezahlt wird, wenn sie in den anderen Orten kassiert werden sollte, eine eher rückläufige Tendenz aufweisen und somit zu weniger von der Kurabgabe gestützten Veranstaltungen führen. Zu bedenken ist, dass die Kurabgabe nicht nur für Events, sondern auch zur Bezahlung der in den Kurverwaltungen beschäftigten Arbeitnehmer dient.
Den Orten, die den Kurortstatus noch nicht erreicht haben, ist weiterhin zu empfehlen, nach den Maßgaben des Kurortsgesetzes auf das Erreichen eines Kurortes hinzu arbeiten.

Steffan Brandenburg


Holzauge sei wachsam

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zuletzt bearbeitet 13.04.2014 | Top

RE: Ohne Beratung – ohne Nachdenken? OZ von Heute

#2 von T4[666] , 14.04.2014 13:16



Ha!
Wusste ich es doch!
Es geht um Geld für die Inselvermarktung und nicht darum, das die kleinen Orte profitieren.
Der Herr Raffelt lässt die Katze aus dem Sack.
Die Betriebe oder Gaststätten die im Hinterland und somit nicht Fremdenverkehrsabgabepflichtig sind, sollen jetzt zur Kasse gebeten werden. Dieses Geld möchte natürlich die TViU/UTG b.z.w. KUTG haben.

Michael RaffeIt:
Ansprechende Werbung kostet Geld. Mit der Schaffung eines einheitlichen Erholungs- und Erhebungsgebietes für Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe bestünde die Möglichkeit, Werbemittel aufzubringen.
Der Haken:
Zurzeit fehlt dafür die Rechtsgrundlage.

Wie ich im vorigen Thread schon andeutete, würde eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen dazu führen, dass dann nicht nur die Insel betroffen währe. Alle anderen Erholungsgebiete müssten dann nachziehen und ihren Gewerbetreibenden, selbst die im endlegensten Winkel, zur Zahlung einer Fremdenverkehrabgabe zwingen.
Ob das man gut geht?


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RE: Ohne Beratung – ohne Nachdenken? OZ von Heute

#3 von T4[666] , 18.04.2014 20:42

Begründet wird dies mit einem Gerichtsurteil
VG Greifswald • Urteil vom 4. Januar 2010 • Az. 3 A 1848/08

in dem ausgesagt wird, das es eine

Unzulässigkeit der Befreiung von Einwohnern benachbarter Gemeinden von der Kurabgabe,
Unzulässigkeit der Befreiung nur von im Erholungsgebiet hauptberuflich Tätigen


gibt, weil sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Eine kommunale Kurabgabesatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern (KAG M- V) zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05, zit. n. juris). Dem wird der genannte Befreiungstatbestand nicht gerecht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG M- V wird die Kurabgabe von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

Hierzu einmal meine Gedanken!

Hauptsächlich geht es um die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen die im Kurabgabepflichtigem Ort geboten werden.
Soll heißen:
Das von jedem, dem die Möglichkeit der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen so wie die Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, eine Kurtaxe abkassiert werden muss, da diese Einrichtungen und Veranstaltungen teilweise von der Kurabgabe getragen werden.

Hier lässt die GEZ ganz kräftig Grüßen.

Nehmen wir dies einmal auseinander.

Öffentliche Einrichtungen:

Benutzungsbedingungen öffentlicher Einrichtungen
Für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen können Gemeinden Benutzungsbedingungen in Form von Benutzungsordnungen oder -satzungen festlegen. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Teilweise ergeben sich die Bedingungen für die Benutzung auch aus dem allgemeinen Recht, wie beispielsweise dem Straßenverkehrsrecht.
Grundsätzlich haben auch alle Parteien einer Gemeinde ein Recht auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen für ihre Zwecke, wie beispielsweise Parteitage. Dieses Recht kann ihnen aber verwehrt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch deren Nutzung Schäden an den öffentlichen Einrichtungen entstehen [VerwG Berlin, 10.11.2006, 2 A 165.06].
Des Weiteren liegt es im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, inwieweit sie auch Nichtortsansässigen die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen gestattet.


Wie nach dieser Aussage des Verwaltungsgerichtes festgelegt ist, liegt es im Ermessen der jeweiligen Gemeinde, inwieweit sie auch Nichtortsansässigen die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen gestattet.

Öffentliche Veranstaltungen:

Eine Öffentliche Veranstaltung ist jede Veranstaltung bei der es sich um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag heraus gehobenes Ereignis handelt, zu welchem Jedermann Zutritt hat, somit der Besucherkreis nicht eingeschränkt ist. Bei öffentlichen Gebäuden ist dieses z.B. der Fall.

Hier sei auch noch das Recht auf Versammlungsfreiheit angesprochen.

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG als Grundrecht garantiert und lautet wie folgt:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.


Somit kann keiner, außer dem Veranstalter, ortsfremden Personen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen verbieten. Veranstalter ist in diesem Fall die Gemeinde. Ihr allein steht das Recht zu, Beschränkungen zu diesen Veranstaltungen festzulegen. Also steht ihr auch das recht zu eine Gebühr (Kurtaxe) von einem gewissen Personenkreis für das Ausrichten einer Veranstaltung zu verlangen oder nicht zu verlangen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass bei öffentlichen Veranstaltungen der Veranstalter die Absicht trägt, dass ein möglichst großes Publikum erreicht werden soll. Somit kann es nicht im Interesse des Veranstalters liegen seinem Publikum für diese Veranstaltung (indirekt) zahlen zu lassen.

Aus diesem Kontext heraus ergibt sich, dass eine Gemeinde, auch wenn es gegenüber den anderen Besuchern der Gemeinde ungerecht erscheint, bestimmen kann, wer von einer Kurtaxe befreit wird und wer nicht.

Fingiert, erfinden, erheucheln, erlügen, gaukeln, heucheln, simulieren, so tun, als ob

Und jetzt werde ich die Hintergründe zu diesem Urteil einmal erläutern.
Geklagt hatte die Gemeinde Heringsdorf. Anscheinend gegen einen Bürger der nicht im Ort wohnt.

Der Kläger ist Eigentümer zweier Hausgrundstücke mit mehreren Ferienwohnungen in der Gemeinde Heringsdorf. Mit Bescheid vom 31.07.2008 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Wirtschaftsjahr 2008 eine Kurabgabe in Höhe von 64 EUR fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2008 zurück.

Da bekommt ein Bürger Post von der Kurverwaltung weil er sich im Ort aufhält?
Wer bemerkt denn so was? Vielleicht der Kontrollier vom Strand? 64€? Wie oft wurde der denn am Strand kontrolliert?
Seltsam, seltsam?
Eigentlich nicht nachvollziehbar, aber das stellen wir einfach mal in den Raum. Natürlich befreit ihn der Besitz von Häusern, Grundstücken und Garagen, nicht von der Zahlung einer Kurtaxe, aber lesen wir doch einfach mal weiter.

Am 27.10.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Seine Aufenthalte im Erhebungsgebiet dienten allein der Verwaltung der beiden Häuser, die zudem an den Gewerbebetrieb seiner Ehefrau Astrid A. verpachtet seien. Zu betreuen seien drei Häuser und mehrere Parkplatz- und Garagengrundstücke. Außerdem gebe es wegen deren Sanierung mehrere Gerichtsverfahren, die seine häufige Anwesenheit erforderlich machten. Er mache in Bansin keinen Urlaub, sondern betreue seine Investitionen.

Und? Was lesen wir?

, die zudem an den Gewerbebetrieb seiner Ehefrau Astrid A. verpachtet seien.

Gewerbebetrieb seiner Ehefrau?
Wohnt die in Bansin oder warum übernachtet er dort?
Er hat doch mehrere Ferienwohnungen in Heringsdorf?
Warum übernachtet er nicht dort?

Sollte seine Frau in Bansin wohnen, währe er so wie so von der Kurabgabe befreit.

Es ist alles sehr seltsam.

Ich denke eher, es wurde ein Fall fingiert, um ein Gericht dazu zu bringen, die bisherige Regelung ad absurdum zu führen. Was in soweit dazu führen wird, das jede kleine Klitsche Kurtaxe erheben soll, um noch mehr Geld aus den Menschen pressen zu können.

Und wohin soll das Geld fließen?
Siehe einen Thread davor.


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