Einwohnerfragestunde oder wie verändert man ein Gesetz

#1 von T4[666] , 20.04.2013 13:48

Liebe Leser

Eine Enwoherfragestunde ist eins der wichtigsten Instumente der Bürger um Einfluss auf die Gemeindevertretung zu nehmen.
Gesetzlich ist das Recht auf eine Einwohnerfragestunde nicht richtig geregelt.
Aus diesem Grund wandte ich mich an die Leitende Verwaltungsbeamte.
Aber leste selbst und seht was daraus wurde.


Mail vom 04.01.2013

Sehr geehrte Frau Teske

Hiermit möchten auch ich Sie recht herzlich zu Ihrem neuen Arbeitsplatz, der doch einiges an Herausforderungen mit sich bringt, beglückwünschen und hoffen auf eine vernünftige und gegenseitig befruchtende Zusammenarbeit.

Bei der Lesung der kommunalen Neufassung ist mir folgendes aufgefallen.

Nach der Neufassung der KV MV besteht laut § 17, für alle Gemeinde - so wie Ausschusssitzungen die Pflicht zu einer Bürgerfragestunde.
Hier einmal die Passage:

zu § 17 (Einwohnerfragestunde)
Über den – aus Sicht der Einwohner – passiven Informationsanspruch des § 16 hinaus gibt die Einwohnerfragestunde allen Einwohnern ab dem 14. Lebensjahr die Möglichkeit, auch aktiv sie interessierende Fragen der örtlichen Gemeinschaft bei den gemeindlichen Organen im Rahmen der Sitzungen der Gemeindevertretung in Erfahrung zu bringen. Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird die Möglichkeit der Gemeinden, Einwohnerfragestunden zuzulassen, durch eine Verpflichtung für den Regelfall ersetzt.

In den Hauptsatzungen der Gemeinden ist bisher keine Änderung in diese Hinsicht vorgenommen worden.
Hier ist immer noch folgendes zu lesen:

§ 2
Rechte der Einwohner

3 ) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zum Beginn des
öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

Somit sollte meiner Meinung nach, der § 2 Absatz 3 in der Form geändert werden, so dass dort ausgeführt wird:

3 ) Die Gemeindevertretungen so wie die Ausschüsse sind verpflichtet, eine Fragestunde während des öffentlichen Teils, so wie Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung, dem Bürgermeister und Vorschläge oder Anregungen der Einwohner zu zulassen . Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung, so wohl aber in den Ausschusssitzungen, beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.



Durch die Änderung der Hauptsatzung in der Gemeindevertretersitzung Trassenheide vom 11.12.2012, wird die Veröffentlichung der Tagesordnungen über der Internetseite www.amtusedomnord.de als öffentliche Bekantgabe und somit als bindende gesetzliche Grundlage dargestellt.
So heißt es:

§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die
durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach
Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet, zu erreichen über den
Button ,,Ortsrecht" der Homepage des Amtes Usedom—Nord und der Gemeinden
Ostseebad Zinnowitz, Ostseebad Karlshagen, Ostseebad Trassenheide, Mölschow
und Peenemünde www.amtusedomnord.de, öffentlich bekannt gemacht.

So fand die Veröffentlichung der Tagesordnung zur Bauausschusssitzung zum 20.12.2012 wie vorgesehen auf der Internetseite www.amtusedomnord.de statt.
Hierzu muss ich bemerken, das die Punkte 5. 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 und 6 nur als nichtöffentlich bezeichnet wurden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen, müssten die Tagesordnungspunkte für die nichtöffentlichen Sitzungen so bekannt gemacht werden, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird, aber die Einwohner allseits informiert sind.

In den Bauausschusssitzungen, so wie auch gelegentlich in den anderen Sitzungen der Gemeinde Trassenheide werden zu Beginn die Punkte des nichtöffentlichen Teils öffentlich vorgelesen.
Leider musste ich feststellen, dass selbst nach mehrmaligen Hinweis an den jeweiligen Vorsitzenden, es bisher nicht umgesetzt wurde, dass die Punkte der nichtöffentlichen Teile, auf den Tagesordnungen dem entsprechend bezeichnet werden.
Wenn in den Sitzungen schon die Punkte des nichtöffentlichen Teils einer Sitzung öffentlich verlesen werden, können diese auch auf der Tagesordnung dementsprechend aufgeführt werden.

Am 25.12.2012 habe ich einen Antrag zur Änderung der Niederschrift zur Gemeindevertretersitzung vom 08.05.2012 in der Kurverwaltung Trassenheide abgegeben.
Während der Gemeindevertretersitzung vom 11.12.2012 war der Bürgermeister erst nach dem ich ihn hierauf ansprach, bereit sich dazu zu äußern. Auf spätere Anfrage bei einigen Gemeindevertretern, teilten diese mir mit, dass sie von meinem Antrag keine Kenntnisse hatten.
Dies bedeutet, dass der Bürgermeister wieder einmal Schreiben die an die Gemeindevertretung gerichtet sind, nicht weitergeleitet hat.
Zum Antrag war der Bürgermeister der Meinung, dass eine beglaubigte Niederschrift nicht mehr geändert werden darf. Dies ist nach kommunalem Gesetz falsch.

Hiermit bitten ich Sie, sich dieser Angelegenheit anzunehmen und hoffen auf baldige Benachrichtigung.


Mit den freundlichsten Grüßen

Steffan Brandenburg

Ihre Antwort ließ etwas auf sich warten, war aber völlig berechtigt denn Frau Teske wurde erst am 15.03.2013 als leitende Verwaltungsbeamte eingesetzt.



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Nun ich traute meinen Augen nicht was ich dort las und schrieb wie folgt zurück:

Sehr geehrte Frau Teske
Sie sehen mich vor Entsetzen erstarrt und voller Verwunderung über ihre Antwort auf meine Fragen und Anregungen sitzen. Meine Hoffnung ist, dass diese Antworten die ich von Ihnen bekommen habe, nicht die Ihrer Überzeugung entspricht. Eher bin ich der Meinung, dass diese Antworten aus der Feder der Rechtsaufsichtsbehörde stammen und von Ihnen einfach nur übernommen wurden.
Folge ich dieser Auslegung der Kommunalen Verfassung, kommt der Einwohner einer Gemeinde als ein absolut rechtloser Bürger daher.
Zu den einzelnen Punkten möchte ich mich jetzt noch nichts äußern, denn ich möchte für mich eine dritte Meinung der Rechtsabteilung des Innenministeriums zu diesen Themen einholen.

Ich möchte jeglichen Streit mit Ihnen vermeiden und bitte Sie, meine Vorgehensweise zu akzeptieren.

Mit den freundlichsten Grüßen

Steffan Brandenburg

Daraufhin erfolgte ein Telefonat mit Frau Teske, was mich aber auch nicht weiter brachte.
Somit schrieb ich an die Abteilung der Bürgerbeauftragten.

Sehr geehrte Frau Latendorf
In Anlehnung an unserem telefonischen Gespräch übersende ich Ihnen die Schreiben über die wir schon ein wenig diskutiert haben.

Mit den freundlichsten Grüßen

Steffan Brandenburg

Nach einem eher fruchtlosem Telefonat mit Frau Latendorf, schrieb ich:

Sehr geehrte Frau Latendorf

Nach unserem gestrigen Gespräch an Telefon, sind mir einige Dinge noch durch den Kopf gegangen.

Wie sie gestern sagten, gibt es selbst nach der Umstellung der KV MV keine Pflicht zur Einwohnerfragestunde.
Hier muss ich wiedersprechen und aus der Erörterung der Kommunalverfassung MV des Herrn Lorenz Caffier zitieren:

Durch die Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird die Möglichkeit der Gemeinden, Einwohnerfragestunden zuzulassen, durch eine Verpflichtung für
den Regelfall ersetzt.

Somit wird klar und deutlich ausgesagt, das eine Sollbestimmung eine Verpflichtung ist.

Eine kleine Bitte hätte ich noch.

Würden sie mir die Aussagen zum § 14 aus der Erörterung von Wellmann/Willmer (Stand Februar 2012) zukommen lassen?
Ich währe hierüber sehr verbunden.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen und einen schönen sonnigen Tag

wünscht Steffan Brandenburg


Die Antwort aus Schwerin war für mich ein wenig ernüchternd, aber lest selbst.

Sehr geehrter Herr Brandenburg,

Sie baten darum , dass ich Ihnen
„die Aussagen zum § 14 aus der Erörterung von Wellmann/Willmer (Stand Februar 2012)“
zukommen lasse.

Leider weiß ich nicht worauf Sie anspielen. Sollten mir diese Aussagen vorliegen?


Auch Ihr Zitat von einer Aussage von Herrn Caffier ist mir nicht bekannt (vielleicht könnten Sie mir die Fundstelle nennen?), ändert aber auch an dem Gesetzeswortlaut nichts.

In der aktuellen Kommentierung zur KV M-V (Stand 2012) heißt es u.a.

„…liegt es im Ermessen der Gemeindevertretung, ob und in welcher Form die Einwohnerfragestunde durchgeführt wird. Durch die Neufassung der KV M-V im Jahr 2011 ist das Ermessen jedoch eingeschränkt. Die Gemeindevertretung soll (nicht mehr „kann“) eine Fragestunde einrichten.“


Eine Verpflichtung im Gesetz ohne Ermessensregelung für die Gemeinde hätte lauten müssen: „ Die Gemeindevertretung hat ..… Einwohnerfragestunden durchzuführen…..“
Zu einer solchen Regelung hat sich der Gesetzgeber aber nicht entschlossen.

Das Schreiben des Amtes vom 19.03.2013 habe ich durchgesehen. Ansatzpunkte zu Kritik sehe ich nicht. Die Ausführungen zur Einwohnerfragestunde stimmen mit meiner Rechtsauffassung überein. Ihre Kritik zur Benennung der Tagesordnungspunkte in der Bekanntmachung der Tagesordnung wird zukünftig berücksichtigt und die Ausführungen zur Niederschrift entsprechen dem, was wir auch schon diskutiert hatten.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Ina Latendorf

Also noch ein Schreiben an Schwerin.

Sehr geehrte Frau Latendorf

Folge ich diesen Auslegungen der Kommunalverfassung, kommt der gemeine Bürger als ein rechtloser Geselle daher. Er geht zur Wahl oder auch nicht, bekommt dann eine illustere Truppe vor die Nase gesetzt und ist dieser schutzlos ausgeliefert.
Aus diesem Grund muss man sich fragen, warum wurde die Kommunalverfassung geändert oder viel mehr gesagt, wozu gibt es sie überhaupt.
Ich möchte mich im nächsten Jahr als Gemeindevertreter aufstellen lassen. Zu diesem Zweck ist es für mich wichtig, die KV zu verstehen, sie für den Bürger durchzusetzen und somit einen möglichst großen Beitrag zur kommunalen Entwicklung der Gemeinde Trassenheide leisten zu können.
In den letzten 9 Jahren ist unter der Herrschaft des Bürgermeisters Herrn Schwarze die Gemeinde Trassenheide vom Dornröschenschlaf in eine Art Totenstarre verfallen. Die meisten seiner Wahlversprechen hat er nicht eingehalten. Es gab keine Tagesordnung zu den einzelnen Sitzungen. Die Gemeindevertreter bekamen ihre Unterlagen erst zu Beginn der Sitzungen. Die Haustür war während des öffentlichen Teils der Sitzungen abgeschlossen. Der Bürgermeister führte alle Sitzungen auch die der Ausschüsse. Und, und, und.
Das soll sich in der nächsten Wahlperiode nicht wiederholen.

Erörterungen zur Kommunalverfassung gibt es Haufenweise, doch welche ist nun bindend?
Bisher hatte ich mich nach der Erörterung der Friedrich Ebert Stiftung ( http://www.fes-kommunalakademie.de/_rubr...c=Publikationen ) gerichtet, die leider nicht mehr aktualisiert wurde und somit veraltet ist.
Die Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker Landesverband Mecklenburg Vorpommern e.V. hat ebenfalls eine Erörterung (http://www.vlk-mv.de/modules/komm_plolit...a36bdf45283.pdf ) herausgebracht und bietet bisher für mich die verständlichste Erläuterung zur KV. Hierin liegt auch mein Irrtum, da ich bisher immer im Glauben war, das Herr Caffier an dieser Erörterung beteiligt war.

Bitte beachten sie, das meine Auslegung der §§ der KV für mich der Idealfall zur Beteiligung der Einwohner an den kommunalen Geschehnissen innerhalb des Ortes ist.

Kommen wir nun zu den einzelnen Punkten.

Einwohnerfragestunde

Auch wenn eine Gemeindevertretung immer eine Fragestunde während der Sitzungen zugelassen hat, heißt es nicht automatisch, dass sie dies immer wieder umsetzen wird.
Nicht ohne Grund hat nun der Gesetzgeber diese ehemalige Kann-Bestimmung in eine
Soll-Bestimmung umgewandelt.
Bleibt die Hauptsatzung in ihrer jetzigen Fassung bestehen, kann die Gemeindevertretung auf Grund der Aussage der alten Hauptsatzung eine Fragestunde aussetzen, ohne dass der Bürger eine rechtliche Handhabe dagegen hat.
Zwischen Können und Sollen besteht ein Riesen Unterschied. Eine Soll-Bestimmung ist für mich mit einer Pflicht gleich zu setzen. Das man seiner Pflicht unter gewissen Umständen nicht immer nachkommen kann, sollte für jeden verständlich sein.

Zu der Fragezeit in den Ausschusssitzungen

Da viele Gemeinden in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, ihre Gemeindevertretersitzungen auf ein Minimum zu reduzieren, wird es Zeit das auch die Fragezeit in den Ausschüssen in der Hauptsatzung verankert wird. Im Jahre 2009 wurden in Trassenheide entgegen der gesetzlich geforderten Mindestanzahl von 4, nur 3
GV-Sitzungen abgehalten. Hieraus resultiert, dass dem Einwohnern der Gemeinden nur noch eine Fragezeit von 2 (2009 1 ½) Stunden verbleibt um alle Problehme des Ortes mit den Gemeindevertretern zu diskutieren.
Aus diesem Grund ist es für mich zwingend erforderlich, auch in den Ausschusssitzungen eine gesetzliche Regelung vorzunehmen und somit eine Pflicht zur Einwohnerfragestunde einzuführen.

Öffentliche Bekanntmachung

Zur öffentlichen Bekanntmachung über die Internetseite www.amtusedom-nord.de, schrieb uns die Rechtsaufsichtsbehörde am 28.07.2011

grundsätzlich werden Termine der Ausschusssitzungen, im Rahmen der vereinfachten Bekanntmachung, im gemeindlichen Schaukasten, am Haus des Gastes, Strandstraße 36, veröffentlicht (§ 9 Absatz 4 der Hauptsatzung) .
Eine weitere Bekanntmachungen, wie z.Bsp. übers Internet, ist eine zusätzliche Dienstleistung, die jedoch keine rechtliche Wirkung entfaltet.

Nach dem neuen § 9 der Hauptsatzung, hat diese Dienstleistung nun eine rechtliche Wirkung. Das heißt für mich, dass auf der Internetseite des Amtes nun die vollständige Tagesordnung angeführt werden muss. Hierzu gehören auch die Punkte der Nichtöffentlichkeit die bisher immer nur als Punkt „Nichtöffentlich“ eingetragen wurde.
Leider muss ich wiederum feststellen, dass zur Gemeindevertretersitzung zum 10.04.2013 wiederum die Tagesordnungspunkte auf der Internetseite des Amtes für den nichtöffentlichen Teil als „Nichtöffentlich“ bezeichnet werden. Ich verstehe nicht, warum die Einwohner immer noch zum Schaukasten gehen müssen, um sich dort über die Punkte der Nichtöffentlichkeit zu informieren, obwohl dies durch die Internetseite www.amtusedom-nord.de möglich ist.

Niederschrift

Das der Einwohner keinen Einfluss auf die Niederschrift haben soll, ist für mich in keiner Weise nachvollziehbar.
Grundsätzlich bekommen die Einwohner erst Einsicht in eine Niederschrift, wenn die Gemeindevertreter diese bestätigt haben und sie dann veröffentlicht wird. Somit ist es ihm nicht möglich vor der Bestätigung gegen Falschdarstellungen innerhalb der Niederschrift vorzugehen.
Hier denke ich greift der § 14 Absatz 4 ein, in dem es heißt:

(4) Die Gemeinde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.

Es kann nicht sein, das ein Redebeitrag eines Einwohners während einer Sitzung der Gemeindvertretung oder Ausschusses innerhalb einer Niederschrift, sei es nun versehendlich oder wissendlich, falsch dargestellt wird und der Einwohner hiergegen nichts unternehmen kann.

Innerhalb eines Telefonates mit Frau Teske der leitenden Verwaltungsbeamtin, sprach ich auch das Thema der Aufnahme einer Beschwerde oder Anregung eines Einwohners in die Niederschrift an. Hier war sie der Meinung, dass ein Einwohner kein Recht besitzt innerhalb einer Niederschrift Eintragungen vornehmen zu lassen.
§ 14 Absatz 1 besagt:

Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden.

Hierzu würde mich die Erörterung von Wellmann/Willmer (Stand Februar 2012)“ interessieren.

Ich hoffe, dass ich mit meinen Auslegungen der KV MV nicht zu sehr aus dem Kurs liege und würde mich über eine baldige Antwort freuen.

Mit den freundlichsten Grüßen

Steffan Brandenburg

Auf diese Schreiben hin, bekam ich Antwort von Herrn Crone.

Sehr geehrter Herr Brandenburg,

Ihre Nachricht vom 7. April 2013 ist bei mir eingegangen. Zu den einzelnen von Ihnen aufgeführten Punkten möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Einwohnerfragestunde

Sie erheben die Forderung, dass die Gemeindevertretung verpflichtet wird, eine Fragestunde während der Gemeindevertretersitzungen durchzuführen. Dies würde eine Änderung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern voraussetzen. Eine solche Forderung kann nur durch den Gesetzgeber, sprich die Abgeordneten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, umgesetzt werden. Ich könnte Ihr Anliegen daher als Legislativpetition aufnehmen und an den zuständigen Ausschuss des Landtages leiten. Ob und wie der Ausschuss dann auf Ihre Forderung reagiert, liegt dann in den Händen der Abgeordneten.

Anmerken möchte ich hierzu, dass der Landtag bisher die in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verankerte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung sehr ernst nimmt und ihr einen hohen Stellenwert einräumt. Insofern habe ich Zweifel, dass sich der Landtag entschließen könnte, den Gemeindevertretungen jegliches Ermessen zu entziehen.

Fragezeiten in den Ausschusssitzungen

Auch hierzu fordern Sie eine gesetzliche Fixierung und Verpflichtung der Gemeindevertretung, auch in den jeweiligen Ausschusssitzungen Einwohnerfragestunden durchzuführen. Auch zu diesem Punkt wäre nur das Landesparlament selbst in der Lage, Ihre Forderung nach der Aufnahme einer gesetzlichen Regelung durchzusetzen, so dass ich auch diesen Punkt, wenn Sie es wünschen, an den zuständigen Ausschuss des Landtages weiterleiten würde.

Öffentliche Bekanntmachung

In Ihrer Nachricht kritisierten Sie, dass in der Bekanntmachung der Gemeindevertretersitzung zum 10. April 2013 die Tagesordnungspunkte auf der Internetseite des Amtes für den nicht öffentlichen Teil nicht näher bezeichnet wurden.

Wir haben dies anhand der Internetseite geprüft. Dort ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung der 16. Sitzung der Gemeindevertretung Trassenheide die entsprechende Veröffentlichung zu finden. Zum nicht öffentlichen Teil waren die Tagesordnungspunkte 19 bis 23 aufgeführt und auch näher beschreiben. Von daher kann ich Ihre Kritik in diesem Punkt nicht nachvollziehen.

Niederschrift

Meine Mitarbeiterin Frau Latendorf hatte Ihnen schon telefonisch erläutert, dass Fehler in der Niederschrift nur durch die Gemeindevertretung selbst berichtigt werden können. Hier greift auch der § 14 Absatz 4 KV M-V ein. Danach soll die Gemeinde, wie Sie richtig ausführen, Berichtigungen anregen. Hier obliegt eindeutig die Handlungspflicht der Gemeindevertretung. Diese entscheidet in der Abstimmung zum Protokoll, ob dieses richtig ist und auch darüber, wenn jemand eine Änderung verlangt, ob diese Änderung ihrer Wahrnehmung entspricht oder nicht.

Um einer falschen Niederschrift vorzubeugen, bestünde dann nur die Möglichkeit, von dem Recht, sich schriftlich an die Gemeindevertretung zu wenden, Gebrauch zu machen bzw. seinen mündlichen Vortrag durch schriftliche Darlegungen, die zum Protokoll gereicht werden, klarzustellen. Eine andere Möglichkeit sehe ich hier nicht.

Wiederum fragten Sie mich nach Ausführungen von „Wellmann/Willmer“. Wie schon in der Nachricht meiner Mitarbeiterin vom 4. April 2013 muss ich Ihnen mitteilen, dass mir solche Erörterungen nicht vorliegen.

Ich bitte um eine kurze Rückmeldung, ob Sie die Weiterleitung Ihrer Anregungen zur Änderung der Kommunalverfassung an den Innenausschuss des Landtages wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Crone

Natürlich muss das Gesetz geändert werden wenn der Bürger benachteiligt wird.
Also versuchen wir es einfach mal.


Sehr geehrter Crone,

bitte entschuldigen Sie die doch etwas verspätete Antwort aber ein wenig Urlaub vor der Hauptsaison tut richtig gut.

Ich möchte Sie hiermit offiziell bitten, eine Petition mit meinen Anliegen zur Änderung der Kommunalverfassung zu verfassen, sie mit meinen sowie noch anderen Ihnen vorliegenden Argumenten zu begründen und diese gegenüber dem Innenausschuss des Landtages einzureichen.

Einwohnerfragestunde

In erster Linie geht es mir um das Recht der Einwohner, was ich auch später als Gemeindevertreter durchsetzen und vertreten muss. Der Einwohner muss das Recht haben, die Arbeit der Gemeindevertretung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu beeinflussen.
Für mich ist es nicht nachvollziehbar, das das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, somit das Entscheidungsrecht einer sehr kleinen Gruppe, über dem Recht der Einwohner und somit einer sehr großen Gruppe, im Falle der Einwohnerfragestunde während der GV Sitzung, stehen soll.

Fragezeit in den Ausschusssitzungen

Weder in der KV MV noch in der Hauptsatzung gibt es hierzu eine Regelung. Es wird Zeit, dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, um den Bürger hierüber Rechtsicherheit zu geben. Auf Grund der Vielzahl der Ausschusssitzungen ist es aber nicht erforderlich, hierfür eine Muss-Bestimmung festzulegen. Eine Soll-Bestimmung ist als ausreichend anzusehen.

Eine Besonderheit für Nichtbeschließende Bauausschusssitzungen hätte ich noch anzubringen.
Da, wie Sie schreiben, Bauanträge aus Gründen der Persönlichkeitsverletzung nichtöffentlich behandelt werden müssen, würde ich vorschlagen, diesem Ausschuss zu empfehlen, den Bauherren zu dem nichtöffentlichen Teil, der seinen Bauantrag behandelt, einzuladen oder aber ihn zu fragen, ob sein Bauantrag öffentlich behandelt werden kann.
Vorteil hieran ist, das Fragen der Ausschussmitglieder an den Bauherren sofort gestellt und somit Ungereimtheiten aus dem Weg geräumt werden können.
Die Abstimmung kann dann geheim mit einer Zettelwahl durchgeführt werden. Sie ist somit für alle Bauherren nachvollziehbar und es können keine Gerüchte über Kunkelleien entstehen.

Einziger Schwachpunkt ist dann noch das Recht des Bürgermeisters (Hauptsatzung § 6 Absatz 4), denn er Soll und Muss nicht den Empfehlungen des Bauausschusses folgen.
Dort kann viel Geld, viel Schaden anrichten.

Hintergrund dieser Änderungen ist eine Bauausschusssitzung aus dem Jahre 2010, in der es im nichtöffentlichen Teil um die Änderung eines B-Planes ging. Hierzu hatten sich ca. 15 Einwohner des betroffenen Gebietes zur Sitzung eingefunden, um in der Fragestunde ihre Anträge und Bedenken an die Bauausschussmitglieder weitergeben zu können.
Der Bauausschussvorsitzende übergab die Leitung an den Bürgermeister und dieser setzte die Fragestunde einfach ab.
Demokratie geht anders.



Öffentliche Benachrichtigung

Da ich grundsätzlich auf der Internetseite www.amtusedom-nord.de >> Politik >> Sitzungen/Übersicht dann auf die entsprechende Sitzung gehe und diese mit dem Lupenbutten bestätige, komme ich auf eine Seite, auf der die Punkte der Nichtöffentlichkeit immer noch als „Nichtöffentlich“ bezeichnet werden. Richtig wäre natürlich über den Butten „Bekanntmachungen“ zu gehen.
Vorteil an meiner Herangehensweise ist, dass ich zu den einzelnen öffentlichen Punkten Zusatzinformation erhalte.

Niederschrift

Leider habe ich bisher keine ausreichende Erörterung zum § 14 der KV MV im Internet gefunden und, wie Sie nun schreiben, bietet „Wellmann/Willmer“ auch keine. Dies finde ich ein wenig bedauerlich, da der § 14 doch etwas unverständlich für den Laien geschrieben wurde.

Ihre Erörterung hingegen, ist für den Laien verständlich und somit nachvollziehbar.

Als nicht befriedigend muss ich die Regelung zur Änderung der Niederschrift bezeichnen. Hierzu habe ich ausreichend Argumente vorgetragen, muss aber zu meinem Bedauern diese Regelung erst einmal als gegeben hinnehmen.

Einer falschen Niederschrift vorzubeugen ist unmöglich, da selbst die Leitende Verwaltungsbeamtin Frau Teske der Meinung ist, dass ein Bürger nicht berechtigt ist, seine Anliegen wörtlich ins Protokoll aufnehmen zu lassen.

Auch hierzu gibt es einen Hintergrund.
Ein Bürger verlangte während einer GV Sitzung, das der Ausspruch des Bürgermeisters „Ich bin die Gemeinde“ im Protokoll vermerkt werden sollte. Hierauf hielt der Bürgermeister der Protokollantin die Hand fest, so dass sie nicht in der Lage war, ihrer Pflicht nachzukommen.
Ob der Bürgermeister hierzu berechtigt war, möchte ich ihrer Ausführung folgend bezweifeln.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Brandenburg

Wie ihr seht, führte eine einfache Anfrage an die leitende Verwaltungsbeamtin zum Antrag die Kommunalverfassung in der Form zu verändern, dass dem Bürger mehr Rechte zustehen.
Was nun hieraus wird?
Ich halte euch auf den Laufenden.


Holzauge sei wachsam

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RE: Einwohnerfragestunde oder wie verändert man ein Gesetz

#2 von T4[666] , 23.09.2013 18:04

Gottes Mühlen mahlen langsam.
Die Mühlen der Behörden noch langsamer.
Doch die Mühlen der Landesregierung unterbieten die Geschwindigkeit einer Schnecke bei weiten.
Nach nun mehr fast 5 Monaten bekam ich folgenden Brief vom Bürgerbeauftragten.



Na ja, man ist endlich so weit, die Petition in den Innenausschuss einzureichen.
Viel mehr, man hat endlich die Unterlagen den Mitgliedern des Innenausschusses überreicht.

Gespannt bin ich, wann ich von dort Nachricht bekomme.
In diesem Jahr bestimmt nicht mehr.


Holzauge sei wachsam

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RE: Einwohnerfragestunde oder wie verändert man ein Gesetz

#3 von T4[666] , 14.12.2013 22:09

Und noch etwas gibt es zu Berichten.
Auf der Grundlage des Gespräches mit der Landrätin Frau Dr. Syrbe und der innerhalb des Gespräches erhobener Aussage, das ein "Soll" im Verwaltungsrecht ein generelles "Muss" ist, habe ich folgende Mail an den Bürgerbeauftragten gesannt.

Trassenheide 09.12.2013

Sehr geehrte Frau Latendorf
Sehr geehrter Herr Crone

Nach der Auslegung der Verwaltungsgerichte die über den Begriff „Soll“ entschieden haben, möchte ich Sie in soweit Informieren, das der Bergriff „Soll“ im Verwaltungsbereich klar und deutlich als ein „Muss“ definiert wird.

- OLG Düsseldorf, 06.06.2007, VII-Verg 8/07

- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.1996, 2 4 A3340/95

- VGH Baden-Württemberg/ 04.11.2002/ 4 S 2281/02

Zu 1.
Eine Auslegung von "sollen" im verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch ergäbe keinen Sinn. "Soll" eine Behörde etwas tun/ hat die Behörde dies im Allgemeinen zu tun, kann aber in bestimmten Ausnahmefällen davon abweichen. Im Regelfall ist eine Abweichung von einer Sollvorschrift daher rechtswidrig.

Zu 2.
Ermessensausübung bei einer Sollvorschrift nur möglich bei Umständen, die einen Fall als atypisch erscheinen lassen.

Zu 3.
Sollvorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne: derartige Normen sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie/ grundsätzlich so zu verfahren/ wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde.

Hieraus lassen sich nun folgende Schlussfolgerungen ableiten.

Besagt die kommunale Verfassung, die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung oder der gleichen, das ein Bürgermeister, ein Ausschuss, oder die Gemeindevertretung einen bestimmten Verwaltungsvorgang durchführen soll, muss sie diesen auch vornehmen.

In den von mir, Ihnen gegenüber genannten Fall, ist somit die Gemeindevertretung nach § 17 KV MV verpflichtet eine Einwohnerfragestunde durch zu führen. Hierin heißt es:


Die Gemeindevertretung „soll“ bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.


Somit ist die Auslegung des Amtes und auch Ihre nicht richtig.
Das Amt schrieb mir wie folgt:
Eine Verpflichtung zur Einwohnerfragestunde in den Ausschusssitzungen, lässt sich aus dem § 17 KV MV nicht ableiten. Der Wortlaut besagt, dass es hier nur um Sitzungen der Gemeindevertretung geht.

Da nun aber Ausschusssitzungen von Gemeindevertretern plus berufenen Bürgern abgehalten werden und diese nach der Hauptsatzung § 5 Absatz 5) der Gemeinde Trassenheide grundsätzlich öffentlich sind, ist die Gemeindevertretung zu einer Einwohnerfragestunde auch in Ausschusssitzungen verpflichtet.

Sie, schrieben mir zum gleichen Thema:
In der aktuellen Kommentierung zur KV M-V (Stand 2012) heißt es u.a.
„…liegt es im Ermessen der Gemeindevertretung, ob und in welcher Form die Einwohnerfragestunde durchgeführt wird. Durch die Neufassung der KV M-V im Jahr 2011 ist das Ermessen jedoch eingeschränkt. Die Gemeindevertretung soll (nicht mehr „kann“) eine Fragestunde einrichten.“
Eine Verpflichtung im Gesetz ohne Ermessensregelung für die Gemeinde hätte lauten müssen: „ Die Gemeindevertretung hat ..… Einwohnerfragestunden durchzuführen…..“
Zu einer solchen Regelung hat sich der Gesetzgeber aber nicht entschlossen.

Auch wenn der Gesetzgeber sich zu solch einer Entscheidung nicht entschließen konnte, besagen die Verwaltungsgerichte das eine Sollbestimmung einer Verpflichtung gleich zu setzen ist. Somit entsprich die Kommentierung der KV MV (Stand 2012) nicht den Erkenntnissen und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Ich frage mich, warum innerhalb der Gesetze immer alles so Umständlich geschrieben wird. Wenn die Verwaltungsgerichte festlegen, dass eine Sollbestimmung eine Mussbestimmung ist, kann dies doch in den Gesetzen so festgeschrieben und der Ausnahmefall benannt werden.
Somit ist ein Teil meiner Petition nicht ganz sinnlos.

In Anbetracht dieser neuen Erkenntnisse, habe ich die kommunale Verfassung, die Satzungen der Gemeinde Trassenheide so wie auch die Geschäftsordnung noch einmal durchgesehen und bin natürlich auf einige Gegensätzlichkeiten gestoßen.

Zum einen wurde mir immer erklärt, dass der Ausschuss für Bau, Ordnung und Verkehr so wie auch der Ausschuss für Tourismus, Umwelt und Soziales nur beratenden Charakter haben sollen. Zum anderen finde ich in der Hauptsatzung der Gemeinde Trassenheide gesetzliche Bestimmungen die darauf deuten, dass Ausschüsse auch Beschlüsse fassen.

Ob nun ein Ausschuss Beratend oder aber Beschließend ist wird laut kommunaler Verfassung in den Hauptsatzungen der einzelnen Gemeinden festgelegt. In der Hauptsatzung der Gemeinde Trassenheide und auch in der Geschäftsordnung, gibt es diese Festlegung nicht.
Selbst wenn es diese geben würde, sind innerhalb der Hauptsatzung Gegensätzlichkeiten zu finden.

Beispiel:
Der Bauausschuss soll ein Beratender Ausschuss sein. Zugleich finde ich in der Hauptsatzung wie folgt:
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter
(4)
Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 (1) BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben). Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Wenn nun der Bürgermeister die Entscheidung des Ausschusses einholen soll und ich die Auslegung zur Sollvorschrift der Verwaltungsgerichte hinzuziehe, muss der Bürgermeister diese Entscheidung befolgen. Denn welchen Sinn hätte dieser Paragraf, wenn eine Entscheidung eingeholt werden soll und sie dann nicht beachtet wird.

In der Schlussfolgerung ergibt sich, dass der Bauausschuss im gewissen Grade und gerade wegen dieses Paragrafen, wohl doch ein beschließender Ausschuss ist.

Ihre Antwort hierzu würde mich sehr interessieren.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Brandenburg

Am nächsten Tag bekam ich dann auch schon die Bestätigung

Sehr geehrter Herr Brandenburg,

Ihre E-Mail ist beim Bürgerbeauftragten eingegangen.

Mit freundlichem Gruß

Manuela Weiland
Büroleiterin des Bürgerbeauftragten des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Schloßstraße 8
19053 Schwerin

Nun wollen wir doch einmal schauen was sich dort regt. Sind ja einwenig in der Zwickmühle.


Holzauge sei wachsam

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RE: Einwohnerfragestunde oder wie verändert man ein Gesetz

#4 von T4[666] , 18.03.2014 20:50

Nach einem gestrigen zweistündigen sehr konstruktiven Telefonat mit einem jungen Herren aus Krivitz, sind mir noch einige Dinge durch den Kopf gegangen.

Zum einen stellte sich die Frage zum Begriff „Einwohnerfragestunde“, zum anderen diskutierten wir über Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen so wie der Tagesordnungspunkte.

„Einwohnerfragestunde“.
Was ist damit und wie ist das gemeint?
Dieser Begriff ist im Grunde genommen falsch, denn innerhalb der Gemeindesitzungen, sind nicht nur Fragen, sondern auch Anregungen so wie Beschwerden erlaubt. Somit sollte der Begriff „Einwohnerfragestunde“ in „Einwohnerredezeit“ umbenannt werden. Dies beinhaltet zu gleich, dass der Einwohner während dieser Zeit Rederecht besitzt und grundsätzlich zum Protokoll sprechen darf oder aber, um Zeit zu sparen, seine Fragen schriftlich zum Protokoll reicht. Dies hat den Vorteil, dass dann innerhalb der Protokolle die vom Einwohner gestellte Frage / Anregung / Beschwerde im gleichen Wortlaut erscheint und nicht verfälscht werden kann. Eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls durch den Einwohner ist nicht möglich, es sei denn, der Einwohner verschafft sich Gehör über einen der Gemeindevertreter der dann einen Antrag zur Änderung des Protokolls stellen muss. Diese Hürde ist aber sehr hoch, da alle anderen Gemeindevertreter dieser Änderung zustimmen müssen. Schriftlich eingereichte Änderungen werden nach einem zustimmenden Beschluss, an das Protokoll angeheftet und sind danach öffentlich nicht einsehbar.
Hierzu ein kleiner Hinweis.
Protokolle innerhalb der Sitzungen sollen als Ergebnisprotokolle geschrieben werden. Dies bedeutet, dass die vom Einwohner vorgetragene Sache nur aufgeschrieben wird, wenn ein Ergebnis am Ende steht.
Hier kann sich jetzt jeder selbst ausrechnen, was von seinem Vortrag vor den Gemeindevertretern am Ende im Protokoll stehen wird. Der Eindruck, dass Protokolle im Nachhinein manipuliert werden, ist somit unvermeidbar. Ein sehr gutes Beispiel für manipulierte Protokolle kann man in einem von uns hergestellten Video betrachten.
https://www.youtube.com/watch?v=LhmwERt2OF0
Bitte entschuldigt die etwas schlecht Qualität der Tonaufnahmen innerhalb der Sitzung.

Kleiner Hinweis zu den Aufnahmen in den Sitzungen.
Laut Mediengesetz dürfen in jeder Ausschuss so wie Gemeindesitzung, Ton – so wie Videoaufnahmen vorgenommen werden. Hierzu müssen die Gemeindevertreter gleich nach beginn der Sitzung geheim beschließen, das diese Aufnahmen nicht vorgenommen werden dürfen. Soll heißen, das ihr zu beginn einer Sitzung eure Videokamera aufbauen dürft und diese bis zur Entscheidung der Gemeindevertreter laufen lassen könnt. Sollten die Gemeindevertreter dies nicht bemerken oder keine Entscheidung treffen, könnt ihr euer Videomaterial offiziell verwenden.

„Einwohnerfragestunde“ enthält den Begriff Stunde.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Redezeit der Einwohner eine Stunde der gesamten Sitzung einnehmen soll. In vielen Hauptsatzungen oder Geschäftsordnungen ist festgelegt, dass diese Redezeit sich nur über 30 Min. erstrecken soll. Im Angesicht der Tatsache, dass viele Sitzungen nur vierteljährlich stattfinden, ist somit die Redezeit der Einwohner sehr stark reduziert. Hier würde ich jedem empfehlen darauf zu achten, dass nur die reine Redezeit des Einwohners angerechnet wird. Denn die Antwortzeit des Gemeindevertreters oder Bürgermeisters ist grundsätzlich nicht als Einwohnerredezeit anzurechnen. Hiermit kann man ausschweifende und meist sinnlose Reden besagter Protagonisten unterbinden oder aber aussitzen.
Wichtig hierbei ist, dass ihr die öffentlichen Ausschusssitzungen, die meistens zur Vorbereitung der Gemeindesitzungen dienen, besucht und dort explizit eure Redezeit ausnutzt. Außerdem ist es während der Ausschusssitzungen erlaubt auch zu den einzelnen Themen der öffentlichen Tagesordnungspunkte zu sprechen. Hierbei muss es sich aber um beratende Ausschüsse handeln. Hier ist die Einflussnahme durch den Einwohner auf Entscheidungen der Gemeindevertretersitzungen am größten.

Somit kommen wir nun zur Öffentlichkeit oder aber Nichtöffentlichkeit.

Was ist öffentlich und was ist nichtöffentlich in den Sitzungen zu behandeln.
Nach einem sehr interessanten Gespräch mit einem kommunalrechtlichen Anwalt aus Rostock, ist nach seiner Aussage alles was zweifelhaft ist, öffentlich zu behandeln. Die Gemeindevertretungen, das Amt so wie auch die Rechtsaufsicht und selbst der Bürgerbeauftragte verstecken sich aber hinter dem fadenscheinigen Argument der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. In vielen Hauptsatzungen wird wie folgt festgelegt was Nichtöffentlich behandelt werden muss.

Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Steuer - und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen

In so weit ist diese Regelung für jedem verständlich. Doch erklären kann mir auch keiner warum einfache Bauvoranfragen grundsätzlich nichtöffentlich behandelt werden. Hierzu einmal ein Auszug aus der Begründung des Bürgerbeauftragten.



Die Frage ist, welche persönlichen Daten werden bei einer Bauvoranfrage oder einem Bauantrag überhaupt benötigt? Meiner Meinung nach, keine. Grundsätzlich sollte es doch nur um den Standpunkt, die Höhen, die Außenmaße und die Anpassung der Baumaßnahme an die umliegenden Bauten gehen. Also, was ist dort persönlich? In Bayern wird der Bauherr mit Name und Adresse so wie der Ort der Baumaßnahme öffentlich benannt. Wieso in MV nicht?
Wie ihr seht steht uns noch viel Arbeit bevor.

Morgen geht es weiter!!!


Holzauge sei wachsam

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RE: Einwohnerfragestunde oder wie verändert man ein Gesetz

#5 von T4[666] , 19.03.2014 16:12

Weiter geht es im Text.

Wer legt eigentlich fest, was auf der Tagesordnung, die nun mal zu jeder Sitzung mindestens 7 Tage vorher bekannt gemacht werden muss, öffentlich oder aber nichtöffentlich behandelt wird?
Grundsätzlich sind hier der Versammlungsleiter im Benehmen mit dem Amt die entscheidenden Personen. Nur die Gemeindevertreter können noch während der Sitzung beschließen das einzelne Punkte des nichtöffentlichen Teils in den öffentlichen Bereich verschoben werden. Der Einwohner hat da kaum keine Chance etwas dagegen zu unternehmen. Außer über einem Gemeindevertreter eine Änderung zu beantragen.
Eine sehr gute und für mich mit die beste Erklärung hierzu bietet immer noch die Friedrich-Ebertstiftung. Leider ist diese schon veraltert.
http://www.fes-kommunalakademie.de/_data...t_Sitzungen.pdf

Hierin finden wir auch eine wichtige Aussage, der zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen kann. So wird in dieser RF geschrieben:

Ein Verstoß gegen den „Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit“ hat die Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge, ohne dass der Nachweis geführt werden müsste, dass die Beschlüsse bei öffentlicher Sitzung anders ausgefallen wären (vgl. OVG Münster, Der Städtetag 1979, 528). Siehe ferner OVG Lüneburg, NVwZ 1983, 484 und VGH Mannheim, DÖV 1983, 76. Denn die Öffentlichkeit der Ratssitzungen fließt aus dem Demokratiegebot und ist damit ein tragender Grundsatz des Kommunalverfassungsrechts. Streitig ist, ob ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einen Ratsbeschluß, soweit dieser Verwaltungsakt ist (§ 35 VwVfG), nur vernichtbar (so VGH Kassel, DÖV 1990, 622) oder nichtig macht (so OVG Münster, DÖV 1961,295). Maßgebend ist § 44 VwVfG. Danach ist die Nichtigkeit in der Regel nicht gegeben. Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Wahrung des Grundsatzes, ebenso dafür, dass, soweit erforderlich, die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Allerdings vermittelt der Öffentlichkeitsgrundsatz weder eine subjektive Rechtsposition für einzelne
Ratsmitglieder noch hat der einzelne Bürger einen Anspruch darauf, daß der Bürgermeister die Ausführung eines unter Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zustande gekommenen Ratsbeschlusses unterläßt, wenn er nicht zugleich geltend macht, durch den Inhalt des Beschlusses in seinen Rechten verletzt zu sein (OVG Koblenz, HessStGZ 1990, 333).
Wenn ein Ratsmitglied der Meinung ist, daß der Gemeinderat (Gemeindevertretung, Rat) eine Angelegenheit unzulässigerweise nichtöffentlich behandelt hat, so darf er erst dann an die Öffentlichkeit gehen, wenn dies als letzte Lösung zur Wahrung der demokratischen Teilhabe erforderlich ist. Das Ratsmitglied hat zunächst auf Abhilfe zu drängen (vgl. OVG Koblenz,
Die Gemeinde 1997, 117)


Man hat mir überall wo ich mit dieser Kommentierung erschien entgegengehalten, dass es doch von Hinz und Kunz solche Kommentierungen gibt und die Ämter so wie der Landtag in Schwerin sich nach diesen nicht richten. Doch im Grunde genommen können alle Kommentierungen doch so unterschiedlich nicht sein, denn sie beschäftigen sich alle mit der Kommunalverfassung.
Jedenfalls benutzt der Bürgerbeauftragte die Kommentierung von Wellmann/ Willner 2012 die leider im Internet nicht verfügbar ist und nur als Kaufbuch für 70€ gekauft werden muss.

Noch einmal zur Tagesordnung.
Hängt diese nicht zur vorgegebenen Zeit aus, darf keine Sitzung, weder beratend noch beschließend, durchgeführt werden. Sollte trotzdem eine Sitzung stattfinden und dort Beschlüsse gefasst worden sein, sind diese als Nichtig zu betrachten. Aber auch hier gilt, nur ein Gemeindevertreter darf diese Nichtigkeit gegenüber den anderen Gemeindevertretern geltend machen.
Wie ihr auch hier erkennen könnt, kommt der gemeine Einwohner als ziemlich rechtloser Geselle daher.

Im Zuge der immer mehr sich durchsetzenden Mündigkeit des Bürgers, sind solche Regelungen nicht mehr zeitgemäß. Aus diesem Grund wird es wohl erforderlich sein, die kommunalen Gesetze, die Satzungen so wie die Geschäftsordnung einer gründlichen Reform zu unterziehen.


Holzauge sei wachsam

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