Kommunalaufsicht antwortet Teil 2

#1 von Kurdirektor , 09.03.2012 22:29

Die Landrätin
des Landkreis Ostvorpommern als untere Rechtsaufsichtsbehörde
-L 738, Anklam, Demllliner StraRe 71-74
17381 Anklam, Pos~fach 115:/JJ52
~Zentralamt
=l
Herrn SG KommunalauEsicht
r Auskunft: Yr3.U Rir.g
W. Wagenbreth
Gebä'..lde: Häuptgeba:lde
Kampstraße 8
Zi'lJmer: 318
17449 Trassenheide
Telefon: U3971!B4168 Telefax: 03971/8498168
R-Mail: K.Ring@~andkreis-Ostvorpommern.neti
________.J
Ihr Zeichen/Name (hr Datum Mein Zeichen / Aktenzeichen Datum
10./28.07.2011 I.10.4-Ring/13059-095 22 .OB .2011

Beschwerden gegen die Gemeinde Ostseebad Trassenheide Auskunftsverweigerungen
zur Strandsondernutzungsgebührensatzung und Auftragsvergabe Strandreinigung

Sehr geehrter Herr Wagenbreth,

1. Strandsondernutzungsgebührensatzung
Die von der Gemeindevertretung am 26.09.2001 in öffentlicher Sitzung
beschlossene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung des Strandes (Strandsondernutzungsgebührensatzung) in welcher auf EURO-Beträge umgestellt wurde, ist wirksam.
Die Umstellung von der DM auf den EURO bedeutete einen erheblichen
Verwaltungsaufwand. Um diesen Aufwand zu verringern und um den Einwohnern und Bürgern entgegenzukommen, wurde seitens des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Abrundung
der Beträge empfohlen. Dieser Empfehlung folgte die Gemeinde.
Das Verwaltungshandeln ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gleichwohl wurde der Gemeinde empfohlen, die Kalkulation der Gebührenhöhe zeitnah zu prüfen. Gebühren nach
§ 4 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V vom 14.12.2007,
GVOBl. M-V Seite 410 ff.) sind Geldleistungen, die z .B. für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (hier der Strandbereich)
erhoben werden.
Telefoo 038371184-0 Fax 03971/84-'11 Sparkasse Vorpommem BLZ 150 50500 Konto 191
Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, deren Beträge
in einer Gebührensatzung grundsätzlich in den tatsächlich fälligen Beträgen ausgewiesen werden und deshalb eine Ausweisung von Brutto-oder Nettobeträgen nicht infrage kommt.
2. Auftragsvergabe Strandreinigung
Es wird darum gebeten, an die Gemeinde Trassenheide einen schriftlichen Antrag (nicht elektronisch) nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz -IFG M-V) zu stellen.
Soweit die Behörde Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie gemäß § 12 IFG M-V hierfür Gründe und darüber hinaus mitzuteilen,
ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
Gegen eine Ablehnung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig,
auch der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann angerufen werden.
Die Gemeinde Trassenheide und der Leiter des Eigenbetriebes werden
eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis erhalten.
Mit freundlichen Grüßen Im AUftrarv
'K'~
Rillnger Sachgebietsleiterin
G;


Wir handeln aus Überzeugung!

Dateianlage:
Kommunalaufsicht Antwort 22.8.2011.pdf
Kurdirektor  
Kurdirektor
Beiträge: 308
Punkte: 1.135
Registriert am: 21.02.2012

zuletzt bearbeitet 27.03.2012 | Top

   

Kommunalaufsicht antwortet Teil 3
Kommunalaufsicht antwortet Teil 1

Xobor Forum Software ©Xobor.de | Forum erstellen
Datenschutz