Schonmal über ein Bürgerbegehrten zur Abwahl des Bürgermeisters nachgedacht?

#1 von Tipp ( Gast ) , 16.07.2012 14:44

Moin, Moin,

habt Ihr schon mal an ein Bürgerbegehrten zur Abwahl des Bürgermeisters gedacht?

Hier mal das rechtliche (kein Anspruch auf Vollständigkeit)

§ 32 Abs. 5 Kommunalverfassung:
"Der direkt gewählte Bürgermeister kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. Das Nähere regelt § 20."

§ 20 Kommunalverfassung:
"(4) Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren), wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt.

(5) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Gemeinde in Anspruch nehmen. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4 000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Ein Bürgerentscheid über die Abberufung des Bürgermeisters kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden. § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Der Bürgerentscheid bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss. Absatz 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheides tritt der hauptamtliche Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde."

Die hohe Hürde zu einer möglichen Abwahl ist natürlich nicht sehr günstig gewählt.

Tipp

RE: Schonmal über ein Bürgerbegehrten zur Abwahl des Bürgermeisters nachgedacht?

#2 von T4[666] , 17.07.2012 11:12

Ja das haben wir !!!

Leider muss man hierzu sagen, dass auf Grund des § 32 des Kom. M-V die Hürde, wie du sagst, sehr hoch gesteckt ist. Die Bürger von Trassenheide würden dem Antrag, unserer Meinung nach, auch folgen. Denn mehr Schaden wie dieser Bürgermeister dieser Gemeinde zugefügt hat, kann man gar nicht verursachen. Wenn du all die Vorwürfe, die wir gegenüber dem Bürgermeister auch bewiesen haben, nachvollziehst, kommt da genug zusammen.
Leider müssen wir aber bemerken, die Gemeindevertreter sind immer noch zum größten Teil auf der Seite des Bürgermeisters. Somit währe die Chance sehr gering eine 2/3 Mehrheit zu erlangen.
Solange die Gemeindevertreter nicht ihre eigenen Fehler einsehen und daraus ihren Konsequenzen ziehen, werden wir im Moment nicht viel erreichen.
Schau die das Video der Sitzung der Gemeindevertretung vom 08.05.2012 an. Hier kannst du genau erkennen wie Abhängig die Gemeindevertreter vom Bürgermeister sind.

Seit über einem Jahr sitzen wir nun in den Ausschuss so wie Gemeindevertretersitzungen.
Seit über einem Jahr stellen wir dieselben Fragen.
Seit über einem Jahr bitten wir um Aufklärung.

Genau so lange bezeichnet man uns als Stänkerer.
Man hat einfach keinen Bock sich mit den Gesetzen zu beschäftigen.
Man ist Freizeitpolitiker und da braucht man seine Arbeit nicht so gut machen.
Man will schnell wieder nach Hausen.


Holzauge sei wachsam

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zuletzt bearbeitet 17.07.2012 | Top

RE: Schonmal über ein Bürgerbegehrten zur Abwahl des Bürgermeisters nachgedacht?

#3 von Mister T , 12.01.2013 11:57

tja....eine Krähe kratzt der Anderen nicht die Augen aus. Sie halten zusammen wie Pech und Schwefel, weil jeder der Vertreter aus seinem Amt in irgendeiner Weise seinen Eigennutz zieht. Dies ist eigentlich verboten, aber wen juckts? Ihr habt sie gewählt.....Ihr könnt sie wieder abwählen...wo ist das Problem? Wahrscheinlich liegt es bei Manchen immer noch im DDR-Hinterkopf: Ja nicht auffallen und ja nicht stänkern, die Füße still halten und alles wird gut. Das ist armseelig.


bleibt stark

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