Auf eineander zu gehen?

#1 von T4[666] , 24.05.2014 10:05

Sehr geehrte Frau Splieth,

in der letzten Sitzung des Ausschusses für Bau, Ordnung und Verkehr gerieten wir wiederum, wegen der Auslegung rechtlicher Bestimmungen, aneinander. Ihre ständigen Zwischenrufe empfand nicht nur ich als absolut störend und in einigen Fällen sogar kontraproduktiv.
Um einen vernünftigen Umgang miteinander zu gewährleisten, der auch in Zukunft möglich sein sollte, möchte ich Ihnen ein paar gesetzliche Regelungen, die zu beachten wären, übermitteln.

Wie ich schon in der damaligen Sitzung andeutete, darf der gemeine Bürger zu den öffentlichen Tagesordnungspunkten der Ausschusssitzungen reden. Allerdings ist hierzu die Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss des gesamten Ausschusses von Nöten. Den vollständigen Text über diesen Vorgang finden sie in der Anlage 1.
Die bisherige Regelung, dass diese Entscheidung dem Ausschussvorsitzenden überlassen wurde, empfinden viele der Bewohner und somit auch ich, als vollkommen in Ordnung.

Ihre Argumentation, dass dann die Ausschusssitzungen zu keinem Ende kommen würden, muss ich eher als absurd einstufen. Zum einen verzeichnen wir kaum Besucher innerhalb der Ausschüsse, zum anderen wird nicht jeder Besucher zu jedem öffentlichen Tagesordnungspunkt etwas sagen wollen.
Eher verstehe ich Ihren Einwand in der Form, dass Sie versuchen, den Bürgern auch noch das letzte Recht auf Beteiligung sowie der Kontrolle der Arbeit der Gemeindevertretung entziehen zu wollen.
Demokratie geht doch etwas anders.

Zur Begrenzung der Redezeit.
Eine Begrenzung der Redezeit auf 3 Min. besteht nur für Gemeindevertreter die persönliche Aussagen, die sie während einer Sitzung tätigten, revidieren oder erläutern wollen.
Dies ist nicht in der Kommunalverfassung, wie ich fälschlicher Weise aussagte, zu finden, sondern in der Geschäftsordnung.

§ 7
Worterteilung
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

Zum Schluss noch ein kleiner Hinweis:
Jeder Gemeindevertreter hat das Recht, in der Gemeindevertretung sowie in den Ausschüssen, in denen er Mitglied ist, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht) sowie bei Beschlüssen seine Stimme abzugeben. Er hat das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, als Zuhörer teilzunehmen (passives Teilnahmerecht).
Dies bedeutet, dass Sie als Gast in dem nichtöffentlichen Teilen einer Ausschusssitzung kein Rederecht haben.
Hierzu habe ich mich an den Bürgerbeauftragten gewandt, um Ihnen in dieser Sache die rechtlichen Grundlagen erläutern zu können. Den vollständigen Text finden Sie in der Anlage 2.

Mit den freundlichsten Grüßen
Steffan Brandenburg


Anlage 1.
Unser Zeichen: 0397-14 III/Ti
Bearbeiter: Ina Latendorf
Telefon: 0385 5252717
Datum: 11. April 2014


Sehr geehrter Herr Brandenburg,

Sie bitten um Auskunft zur Frage, ob Sie als Einwohner Ihrer Gemeinde in einer öffentlichen Bauausschusssitzung das Wort ergreifen und im Sinne einer Anfrage oder Anregung vor dem Bauausschuss sprechen dürfen.

In § 36 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ist in Absatz 6 geregelt, dass, wenn in der Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegt ist, dass Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden, dann auch § 17 Absatz 2 KV M-V gilt.

§ 17 Absatz 2 KV M-V umfasst nicht das allgemeine Recht, Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten, sondern regelt folgendes:

„Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachverständige sowie Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.“

Nach dem reinen Gesetzeswortlaut hätte es daher einer Beschlussfassung durch die Mitglieder des Bauausschusses bedurft, um Sie als Einwohner in einer betreffenden Angelegenheit anzuhören und Ihnen Rederecht einzuräumen.

Darüber hinaus ist in der Hauptsatzung der Gemeinde Trassenheide in § 2 Absatz 3 ausdrücklich geregelt, dass die Einwohner die Möglichkeit erhalten, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung zu stellen. Damit gilt diese Festlegung nur für die Gemeindevertretersitzungen.

Letztlich kommt es jedoch nach meiner Auffassung auf die Hauptsatzung der Gemeinde Trassenheide nicht an, da schon nach der KV M-V § 17 Absatz 1 nicht anwendbar ist.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen die Rechtslage ausreichend dargelegt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Matthias Crone

Bürgerbeauftragter des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Schloßstraße 8
19053 Schwerin




Diese Schreiben habe ich Frau Splieth am 22.05. in einer Bauaussschusssitzung übergeben.
Die Reaktion von Frau Splieth war klar und deutlich.
Von ihnen nehme ich doch keine Belehrungen an.
So Ihr Wortlaut.


Holzauge sei wachsam

T4[666]  
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zuletzt bearbeitet 24.05.2014 | Top

   

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