Kommunalaufsicht antwortet Teil 6

#1 von Kurdirektor , 09.03.2012 23:02

Landkreis Vorpommern-Greifswald
• Die Landrätin • als untere Rechtsaufsichtsbehörde
Landkreis Vorpommern-Greifswald
17389 Anklam. Demminer Str. 71· 74. 17381 Anklam. PF 1151/1152
17309 Pasewalk, An der Kürassierkaserne 9, 17302 Pasewalk, PF 1242
Herrn Wolf Wagenbreth Kampstraße 8D
17449 Ostseebad Trassenheide
Standort: Anklam
Fachdienst: Redltsservice Fachgebiet: Kommunalaufsicht Auskunft erteilt: Frau Ring Zimmer: 318 Telefon-Nr.: 03971/84168 Telefax: 03971/8498168 E.Mail: k.ring@landkreisostvorpommern.
net
Sprechzeiten Standort Anklam"
DI. 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
00_ 09:00 bis 12:00 Uhr und 14;00 bis 16:00 Uhr Sprechzeiten Standort Pasew@lk~
Di. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
00.08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16;00 Uhr
Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr
Terminvereinbarung empfehlenswertl
Ihr Name/Zeichen
Ihr Datum -
Mein Zeichen/Aktenzei
chen
Mein Datum
Herr Wagenbreth,
14.10.2011 19.10.2011
Ring/13075133
10.01. 2812
Herr
Bra.ndenburg,
4:x07.11.2011
Herr
Frohberg
2:x02.~1.2011
3:x09.11.2011
20.11. 2011
4x21.:'t.l.2011
24.J~ .2011
8x25.11.2011
01.12.2011
05.12.2011
--Beschwerden gegen die Gemeinde Ostseebad Trassenheide sowie die Bediensteten der Kornrnunalaufsicht

Sehr geehrter Herr Wagenbreth, sehr geehrter Herr Brandenburg,
sehr ~eehrter Herr Frohberg

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nicht geltend gemacht werden kann.
Sollte sich jemand in seinen eigenen Rechten verletzt fühlen, so steht ihm persönlich der Zivilprozessweg oder der verwaltungsgerichtsweg offen.
Solange dies möglich ist, darf eine Rechtsaufsichtsbehörde nicht einschreiten (siehe mein Schreiben vom 27.10.2011). Im Übrigen muss eine Rechtsaufsichtsbehörde gegenüsequenzen aus Prüfungen und Rechtfertigungsgründe delns nicht darlegen. ber eines ein Dritten bestimmten em KonHanIch
kann Ihnen jedoch versichern, dass die Rechtsaufsicht -unter Beachtung des opportunitätsprinzips -jedes eingehende Schreiben mit der gebotenen Sorgfalt prüft und mit dem Prüfungsergebnis entscheidet, ob und inwieweit Handlungsbedarf und Handlungspflicht besteht.
1.)
Zum Schreiben vom 14.10.2011
-> Sitzung des Ausschusses für Tourismus vom 14.10.2011:
1.
Grundsätzlich haben diE> Einwohner in einer öffentlichen Sitzung eines
gemeindlichen Ausschusses kein Rederecht -wenn nicht ein Tagesordnungspunkt
dies im Einzelfall explizit vorsieht oder sie das Rederecht erhalten
-dementsprechend auch nicht das Recht, Bitten zur Protokollführung
zu äußern.
Die KV M-V sieht die Durchführung von sogenannten Einwohnerfragestunden
nach § 17 KV M-V lediglich als "Soll"-Vorschrift für die Gemeindevertretung
vor.

2.
Da das Amt Usedom-Nord gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) die Beschlüsse und
Entscheidungen der amtsangehörigen Gemeinde ausführt, bitte ich zukünftig
Anfragen zum Stand von Antragsbearbeitungen, über dieses Amt zu
stellen.

3.
Hinsichtlich Ihrer Anfrage zur Nutzung der Strandfläche ist darauf
hinzuweisen, dass der Bürgermeister in eigener zuständigkeit alle Angelegenheiten,
die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss
wahrgenoclffien werden ode,,' dem Amt übertragen wurden, entscheidet.
Es gibt keinen Beschluss eines gemeindlichen Gremiums, der explizit die
Freihaltung einer Strandfläche vorschreibt.
Ein Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde und hat dementsprechend
die (alleinige) Außenvertretungsbefugnis (Vertretungen und Beauftragungen bleiben hiervon unberührt.).

4.
Sollte das persönliche Verhalten des Bürgermeisters mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde gewürdigt werden, so entscheidet gemäß § 22 Abs. 5 Satz 5 KV M-V der zuständige Dienstvorgesetzte, die Gemeindevertretung.
Das Schreiben mit den Vorwürfen des "AusrasteLs" und der (Zitat) "lautstarken
Entgleisung", wurde dem Amt Usedom-Nord zur weiteren Veranlassung
zugesandt.
Die Entscheidung über die Beschwerde erhalten Sie ebenfalls vom Amt mitgeteilt.
5. Strafrechtliche Belange sind im Schreiben vom 14.10.2011 nicht angesprochen
worden. Sollten Sie anderer Auffassung sein, sO steht es Ihnen
frei, die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

II. )
Zum Schreiben vom 19.10.2011
-> Rechtsunwirksame Sitzungen und Beschlüsse seit Septe~er 2010:

1.
Sie legten Kopien vor, die belegen sollen, dass nie die T':1emen (gemeint
sind die Tagesordnungen) der Ausschusssitzungen veröffentlicht
wurden. Diese Kopien wurden aus dem Internet bezogen.
Internetbekanntmachungen sind jedoch für die wirksame Bekanntmachung von
Sitzungen nicht relevant. Gemäß § 9 Abs. 4 der gemeindlichen Hauptsatz~ng werden vereinfachte Bekanntmachungen,
wie Ausschusssitzungen an der Bekanntmachungstafel am Haus des Gastes veröffentlicht.
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung und ein ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit Verstoß sind die unwirksamkeit von Beschlüssen, wie bereits festgestellt wurde (siehe Schreiben vom 27.10.2011) .
Das Amt Usedom-Nord wird gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass zukünftig Ihre berechtigte Kritik beachtet und die Tagesordnungen rechtmäßig bekanntgemacht werden. Es wurde bereits zugesichert, zukünftig die rechtmäßigen Bekanntmachungen zu organisieren.

2.
Soweit Tagesordnungspunkte behandelt worden sein sollten, die keinen Ausschluss der Öffentlichkeit erforderten, wird die Gemeinde über das Amt Usedom-Nord auf die Rechtsfolgen hingewiesen und aufgefordert zukünftig
bereits bei der Vorbereitung der Sitzungen sorgfältiger die Abgrenzung
zu prüfen.

3.
Sie legten Kopien vor, auf denen der Schriftzug nicht zu lesen ist. Auf der Internetseite ist dieser jedoch zweifelsfrei lesbar und erfüllt damit die Forderungen des § 31 Abs. 3 KV M-V.

III. )
Zum Schreiben vom 02.11.2011 -> Erinnerung an Beantwortung des Schreibens vom 14.10.2011, Hinweis auf Abschluss des Sitzungsgebäudes, Sitzung Tourismusausschuss vom 13.10.2011
1.
Verweis auf Ziffer I dieses Schreibens.

2.
Der Bürgermeister und die Ausschussvorsitzenden werden darauf hingewiesen,
zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass während des öffentlichen Teils einer Sitzung Zugang möglich ist.
IV. ) Zum Schreiben vom 02.11.2011 -> Erinnerung an Beantwortung des Schreibens vom 19.10.2011, Hinweis auf Abschluss des Sitzungsgebäudes
Verweis auf Ziffer 11 dieses Schreibens sowie Ziffer 111.2

V.)
Zum Schreiben vom 07.11.2011
-> Übersendung mehrerer Schreiben m.d.B. jedes einzeln zu beantworten.
---
Angemerkt wird, dass Ihrerseits seit Ende Juli d.J. ca. 40 Schreiben übersandt wurden und die Art und Weise der Bearbeitung sowie die Form der Beantwortung, der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde obliegt. Im Übrigen wird auf die Eingangsbemerkungen verwiesen.

VI.)
Zum Schreiben vom 07.11.2011 -> Bitte um Auskunft, Beschwerde zum Protokoll des Tourismusausschusses vom 13 .10.2011
Die Rechtsaufsichtsbehörde wird den Wahrheitsgehalt von Aussagen in Protokollen
-aufgrund der Nichtanwesenheit -weder prüfen noch werten.
Es ist richtig, dass der Rechtsaufsichtsbehörde die vier Schreiben an potentielle Anbieter, zwei Angebote sowie die Beschlussfassungen des Hauptausschusses und der Gemeindevertretung zur Vergabe vorlagen. Diese Unterlagen enthielten keine Rechtsverstöße.
ES wurde weiterhin die Aussage getroffen, dass die Ausschreibung einer Leistung -mit einer Option zur Verlängerung um ein Jahr -zulässig wäre.
VII. )
Zum Schreiben vom 07.11.2011 -> Vorverlegung der Bauausschusssitzung_ --,v-,o"m--,--,1e-7--,'-,-0-e3-"-e2,-0"1e-1=-_a,-u,--,,f_--,d-ee--,n
16.03.2011
Es ist richtig, dass die Sitzungen dieses Ausschusses immer am dritten Donnerstag eines Monats stattfinden sollen. Änderungen sind jedoch stets möglich, auch diese sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auf die Rechtsfolge wird die Gemeinde nochmals hingewiesen.
VIII. )
Zum Schreiben vom 07.11.2011
-> Beschwercie (Zitat): " ... wegen lascher Vorgebonsweise gegen die Gemeil1de
Trassenheide und unvollständiger Rechtsauskunft"
uas, was Ihrer Auffassung der Gemf>inde hätte mitgeteilt werden müssen, ist auch über das Amt Usedom-Nord (aufgrund des § 127 Ahs. 1 Satz 1 KV M-V) erfolgt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen auf Seite 1 dieses
Schreibens verwiesen, auch wenn dies für Sie sehr unbefriedige~d ist.
Für eine disziplinare Ahndung, wie Sie sich das möglicherweise gegenüber dem Bürgermeister vorstellen, gibt es unter Würdigung Ihrer Beschwerden keine sachliche Begründung.
Unvollständige Rechtsauskünfte liegen nicht vor.

IX. )
Zum Schreiben vom 09.11.2011
-~
-
-> Sitzung des Tourismusausschusses vom 13.]0.2011
-- --
Zu 1.
Siehe Ausführungen in Ziffer 111.2 Zu 2.
Siehe Ausführungen zu 11.2 Zu 3.
Angelegenheiten, die im nichtöffentlichen Teil einer Ausschusssitzung
beschlossen wurden, müssen nicht bekanntgegeben werden.
Zu 4.
Der Bürgermeister hat Rederecht. Er wird darauf hingewiesen, diese nicht insoweit auszugestalten, dass der Eindruck einer oder die tatsächliche Sitzungsleitung entsteht.

JU
Zum Schreiben vom 09.11.2011 -> Behandlung Angelegenheit Feuerlöschteich
1.
Da !1eIL Brandenburg kein Gemeindevertreter oder Ausschussmitglied ist, hat er kein Antrags-bzw. Bestimmungsrecht zur Entscheidung, ob eine Angelegenheit auf einer Sitzung der Gemeindevert~etung und/oder eines Ausschusses behandelt wird, Wenn gemäß § 14 Ahs. 1 Satz 1 KV M-V eine Anregung oder Beschwerde an die Gemeindevertretung gerichtet ist, entscheidet diese, welches Gremium darüber befindet. Deren Stellungnahme ist dem Einwohner durch das Amt Usedom-Nord zu übergeben. Eine Geschäftsordnung ist lediglich Handlungsrichtlinie für die Gemeindevertreter und ggf. sachkundigen Einwohner in Ausschüssen und gilt nicht für Einwohner.

2.
An einen Einwohnerantrag sind die Voraussetzungen des § 18 KV M-V gebunden,
die durch den Antrag des Herrn Brandenburg a',lf Rückbau eines Feuerlöschteiches und Rückübertragung des Grundstückes an Familie Fisch
nicht erfüllt sind.

3.
Der Inhalt des Schreibens des Bürgermeiste:-s vom 07.11.2011, welches nach Kontakt mit dem Amt Usedom-Nord gefertigt wurde, ist nicht zu beanstanden.

XI. )
Zum Schreiben vom 09.11.2011 -> Beschwerde zur Tourismusausschusssitzung vom 10,11.2011

Zu 1.
Siehe Informationen in ziffer 4 Satz 2
Zu 2.
Siehe ziffer 9 zu 2.
Zu 3.
Siehe Ziffer 9 zu 3.

XI~l
Zum Schreiben vom 20.11.2011
-> Bitte um Rechtsauskunft zu Rechtsangelegenheiten (Person~langelegenheiten)
Gemäß § 39 Ahs. 2 Satz 3, 4 KV M-V ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter
der Gemeindebediensteten, wobei einzelne Befugnisse übel·tragbar sind.
---
Die Hauptsatzung der Gemeinde sieht in § 4 Abs 4 eine Aufgabenübertragung an den Hauptausschuss, welche ein Einvernehmen mit dem Bürgermeister voraussetzt, vor. Mi t "Gru:1dsätzen der Personalentscheidu:1gen" gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 5 KV M-V sind abstrakte ggf. noch ausfüllungsbedürftige Grundsatzentscheidungen, wie z.B. die Aufstellung eines Frauenförderplanes oder z.B. die Entscheidung, über den eigenen Bedarf hinaus auszubilden, gemeint.

XIII. i
Zum Schreiben vom 21.11.2011 -> Übersendung mehrerer Schreiben m.d.B. jedes einzeln zu beantworten
Siehe Ziffer V.
XIV. )
Zum Schreiben vom 21.11.2011 -> Beschwerde zur Bauausschusssitzun~m20.10.2011 Zum SchIeiben vom 01.12.2011 » Beschwerde zur 23. Sitzung des Tourismusausschusses vom 10.11.2011
Zu 1.
Unterschiedliche Tagesordnungen ergeben sich zum einen daraus, dass Angelegenheiten nur insoweit zu formulieren sind, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird, dementspIechend
ist die Ladung der Gemeindevertreter eine andere, als die für die Einwohner. Zum anderen kann sich während der Sitzung eine andere Tagesordnung durch Änderungsanträge ergeben. Vorliegend gab es ein weiteres Exemplar, weil der Ausschussvorsitzende
noch eine geänderte Fassung an die Mitglieder sandte, die jedoch nicht fristgemäß eintraf, so dass sie nicht wirksam wurde.
Zu 2.
Siehe Ziffer 9 zu 2.
Zu 3.
Ein Punkt "Sonstiges" ist weder für den öffentlichen :1och den öffentlichen
Teil gesetzlich verboten. Grundsätzlich unzulässig sind jedoch die Beratung und Beschlussfassung zu Angelegenheiten. Denkbar
wären hier z.B. Informationsweiterleitungen, wie z.B. dass jemand unter diesem Tagesordnungspunkt ankündigt, dass er zur nächsten
Sitzung nicht erscheinen kann. Die Gemeinde wird auf das Vorstehende mit der Aufforderung zur zukünftigen
Beachtung hingewiesen und dahingehend beraten, den Tagesordnung" punkt ggf. "ICitteilungen" zu be:1ennen.
Zu 4.
Siehe Ziffer 4 Satz 2.
XV. )

Zum Schreiben vom 21.11.2011
-> Beschwerde gegen Bürgermeister wegen Bauausschusssitzun~g~~v~o~m~
16.11.2011
Siehe Ziffer IX.4.
---
Zum Schreiben vom 24.11.2011
-> Bitte um Rechtsauskunft zur Überwachung von Entschädigungszahlungen zunächst haben die Personen, die weitere ehrenamtliche Mandate erfüllen, eigenständig die Pflicht, zu prüfen, ob ggf. eine Abführungspflicht besteht. Sollte dies z.B. für den Bürgermeister zutreffen, so hat er die Gemeinde zu informieren und den Betrag der Gemeinde zu überweisen. Die Auskunftspflicht könnte auch gemäß § 34 Abs. 2 KV M-V gegenüber dem Bürgermeister gefordert werden. Geprüft werden kann dies durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes
oder im Rahmen einer überörtlichen Prüfung durch das kreisliche Gemeinde- und Rechnungsprüfungsamt. Eine regelrechte Prüfung durch die Bürger erfolgt nicht. Gleichwohl kann aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes die Auskunft verlangt werden, welche Tätigkeiten ausgeübt werden, ob eine Abführungspflicht bestand und 2.B. auch in welcher Höhe.
XVII. )
Zum Schreiben vom 21.11.2011 -> erneute Übersendung mehrerer Schreiben (vom 25.11.2011) m.d.B. jedes einzeln zu beantworten
Siehe Ziffer V.

XVIII. )
Zum Schreiben vom 25.11.2011
-> Anfrage an die Wählergemeinschaft "Bi.:ndnis fi.:r Trassenheide"
Diese Angelegenheit fällt nicht in die Prüfungs-und Entscheidungskompetenz einer Rechtsaufsichtsbehörde.

XIX. )
Zum Schreiben vom 25.11.2011 -> Beschwerde wegen Informationspolitik
Keines der der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegenden Schreiben, welche ausdrücklich an den Bürgermeister gerichtet sind, enthielten die Bitt.e zur Wei t.erleitung an die Ge'lleindevert.ret.ung. Es lag dami t. im Ermessen des Bürgermeisters -in Zusammenarbeit. mit dem Amt. Usedom-Nord -zu ent.scheiden, wie und von wem die Bearbeit.ung erfolgt. Auch wurde durch die Recht.saufsicht.sbehörde in keinem dieser 4 Schreiben an Sie (Kopien gingen über das Amt. Usedom-Nord an den Bürgermeister zur Kenntnisnahme) gefordert, diese der Gemeindevert.ret.ung zur Kenntnis zu geben.
~pitp· 7
---
xx. )
Zum Schreiben vom 25.11.2011 -> Beschwerde wegen Ihrer Auffassung nach unzureichender Antwort zum Stattfinden von Bürgermeistersprechstunden
1.
Siehe Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde von 27.10.2011, Seite 1, dritter Absatz.
2.
Der Bürgermeister wäre nicht verpflichtet, den Grund des Ausfalls einer Bürgermeistersprechstunde darzulegen.
3.
Soweit Herr Schwarze "andere kommunale Termine" als Grund des
Nichtstattfindens angab, so dürfte jedem zum Verständnis gereichen,
dass auch private Angelegenhei ten dazu führen können, dass eine Sprechstunde nicht stattfindet. Insoweit ist sein Schreiben vom 07.11.2011, zumindest für die Termine am 15.09.2011 und zwei Wochen später, am 29.09.2011, unvollständig.
XXI. Zum Schreiben vom 25.11.2011 -> Beschwerde wegen Ihrer Auffassung nach unzureichender Antwort auf den Antrag zur Erweiterung der Hauptsatzung
1.
Siehe Ziffer XX.1.
§ 16 der KV M-V regelt die Unterrichtungspflicht der Einwohner für
bedeutsame Angelegenheiten. Eine Bürgermeistersprechstunde stellt
aufgrund des fehlenden AUßenwirkungsgrades (zuneist Einzelgespräche)
eine denkbar schlechte Unterrichtungsalternative für die breite Öffentlichkeit
dar und ist damit keine geeignete Form für eine bürgernahe
kommunale Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2 Abs. 1 der Hauptsatzung erfüllt den Anspruch des § 16 KV M-V.

2.
Ihr Antrag wäre als Anregung gemäß § 14 Abs.I KV M-V zu werten, über den die Gemeindevertretung informiert werden muss. Der Tagesordnungspunkt,
in dem die Angelegenheit öffentlich behandelt werden muss,
würde sinr:.gemäß lauten: "Anregung eines Einwohner::.; an die Gemeindevertretung
-Änderung der Hauptsat7.ung".
Die Gemeindevertretung ist nicht berechtigt festzulegen, ob und wie
der Bürgermeister eine Sprechstunde abhält. Eine derartige Hauptsatzungsregelung
wäre wegen des Eingriffs in die Kompetenz des Bürgermeisters
rechtswidrig. Zu Beginn der Beratung wäre deshalb fesLzustellen,
dass die Arlregung nicht in die Entscheidungskompetenz
der Gemeindevertretung (oder Hauptausschuss) fällt und damit keine
Aufnahme als Hauptsatzungsregelung finden kann.
Die rechtliche Ste:lungnahme wäre nach Information der Gemeindevertretung
vorn Amt Usedom-Nord an Sie zu fertigen.
3.
Die Entscheidung zur Hauptsatzungsänderung ist keine Personalangelegenheit
.
4.
Schreiben des Bürgermeisters müssen keine zwei Unterschriften tragen. Gemäß § 38 Abs. 6 Satz 1 KV M-V i.V.m § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung gelten Formvorschriften für Verpflichtungserklärungen (wie z.B. Verträge)
ab einer konkreten Wertgrenze.
Zum Schreiben vom 23.11.2011
-----~----~----->
Vorwurf zur ~usgrenzung vom gesellschaftlichen Leben
Jeder Gemeinde obliegt die Entscheidung über die Annahme von Unterstützungsangeboten,
wie z.B. Spenden.
Persönliche Äußerungen von Gemeindevertretern unterliegen nicht der rechtsaufsichtlichen Wertung.
Zum Schreiben vom 27.09.2011 -> Antrag auf Strafanze~gegeneine Gemeindevertreterin
Strafanzeige hat derjenige eigenständig zu stellen, der der Auffassung ist, dass ei~ Straftatbesta~d erfüllt wird.
Zum Schreiben vom 20.10.2011 -> Anfrage mit der Bitte um schriftliche Auskunft
Dem Sachverhalt wird rechtsaufsichtlich nachgegangen.
Zu den Schreiben vom 14.09./23.10.2011 -> Beschwerden gegen den sachkundigen Einwohner Herrn Schimanski
1.
Siehe mein Schreiben vom 27.10.2011, seite 2 -Ein Einwohnel' hat kein Antragsrecht auf Abberufung einer Person aus einem gemeindlichen
Ausschuss (oder Gemeindevertretung) .
2.
Die Gemeindevertretung ist kein Dienstvorgesetzter eines sachkundigen
Einwohners, ihr obliegen keine Mittel etwaige Verstöße -außer denen in § 172 KV M-V genannten -zu ahnder.. Dementsprechend ist die Beurteilung und Stellungnahme nur auf rechtliche Gegebenheiten abzustellen. Die Gemeinde wird aufgefordert eine diesbezügliche Stellungnahme zu erarbeiten, so dass Sie diese über das Amt UsedomNord
erhalten werden. (Angemerkt wird, dass die Beschwerde, da es sich um eine Personalangelegenheithandelt, im nichtöffentlichen Sitzungsteil beraten wird.)
3.
Persönliche Beleidigungen, Drohungen o. ä. sind von demjenigen geltend
zu machen (z.B. Strafanzeigen), der sich persönlich angegriffen
fühlt.
4.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, von einem sachkundigen Einwohner
eines Ausschusses eine Stellungnahme zu erhalten.
Seite: 9
Zum Schreiben vom 05.12.2011
Diesbezüglich bleibt es bei meinen Ausführungen vom 27.10.2011.
Ich
bitte,
diese
Schreiben
den
Herren
Brandenburg
und
Frohreich
zur
Kenntnis
zu
geben.
Der
Bürgermeister
der
Gemeinde
Trassenheide
wird
eine
Kopie
dieses
Schreibens -über das Amt Usedom-Nord -zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag


Wir handeln aus Überzeugung!

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zuletzt bearbeitet 02.04.2012 | Top

   

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