Kommunalaufsicht antwortet Teil 5

#1 von Kurdirektor , 09.03.2012 22:57

Landkreis Vorpommern-Greifswald
. Die Landrätin •
als untere Rechtsaufsichtsbehörde
Landkreis Vorpommern~Greifswa'd Standort AnkJam
17389 Anklam, Demm,ner SIr. 71· 74, 17381 Anklam, PF 1151/1152 Fachdienst: Rechtsservice
17309 Pasewalk, An der Kürassierkaserne 9, 17302 Pasewalk, PF 1242 Fachgebiet Kommunalaufsicht
Auskunft erteilt Frau Ring
Zimmer: 318 Telefon-Nr.: 03971184168 Telefax: 0397118498168
E-Mail: k.ring@landkreisHerrn
ostvorpommern.net
Wolf Wagenbreth
Sprechz.eiten Standort Anklam:
Kampstraße 8D
Di. 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
00.09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 biS 16:00 Uhr
Sprechzeilen Standort Pasewalk:
17449 Ostseebad Trassenheide
Di. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr
00. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Fr 08:00 bis 12:00 Uhr
Iermjnvereinbarung empfehlenswert!
• Ihr Name/Zeichen Ihr Datum Mein Zeichen/Aktenzeichen Mein Datum 2Y.14.09,2011
He::-r Wagcnbrcth, 20_09.~011
He::'r Brandenburg C3.10.2011
18.10.2011

Beschwerden gegen die Gemeinde Ostseebad Trassenheide

Sehr geehrter Herr wagenbreth, sehr geehrter Herr Brandenburg, zum Schreiben vom 14.09.2011 ~ -> (BM-Bürgersprechstunde):

Die beigelegte Kopie zeigt keinen Beschluss eines gemeindlichen Gremiums auf. Die Einhaltung kommunaler Beschlüsse obliegt einer Gemeinde i.Z.m. dem zuständigen Amt gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Nur in ganz besonderen Einzelfällen ist ein Eingreifen der Rechtsaufsicht rechtlich zulässig. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die Durchführung von (z.B. wöchentlichen) Bürgersprechstunden ist gesetzlich nicht geregelt. Die Entscheidung, wann, in welchem zeitlichen Abstand, wie lange und an welchem Ort diese stattfinden, trifft der Bürgermeister eigenständig. Ein rechtsaufsichtliches Einschreiten dahingehend ist unzulässig.
Zum Schreiben vom 14.09.2011 -> (Beschwerde gegen einen sachkundigen Einwohner):
Rederecht auf einer Ausschusssitzung haben nur die Mitglieder des Ausschusses oder diejenigen, die dies durch den Ausschuss ausdrücklich erhalten haben.
Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt nur sinngemäß für die Ausschusssitzungen. Eine gesetzliche Vorgabe zur Regelung von Wortergreifungen durch ein Ausschussmitglied in einem Ausschuss, dem er angehört, gibt es nicht. Ein rechtlicher Verstoß der Wortnahme durch ein Ausschussmitglied ist damit nicht festzustellen. Ein Ausschussvorsitzender hat im Übrigen das Hausrecht und könnte damit, bei Notwendigkeit, einschreiten.
• Die Abberufung von Ausschussmitgliedern liegt in der alleinigen Kompetenz der Gemeindevertretung. Eine Rechtsaufsichtsbehörde hat hier keine Eingriffsrechte.
-> Auslegung KV M-V (§ 36 Abs. 5): Hier wird geregelt, dass die Hauptsatzung die Berufung sachkundiger Einwohner in beratende Ausschüsse vorsehen kann. Die Mitgliedschaft dieses Personenkreises ist nicht an eine vorhergehende Kandidatur geknüpft.
Zum Schreiben vom 20.09.2011
-> Begründung einer Ablehnung:
• Mit Schreiben vom 06.12.2010 beantragten Sie eine "Brweiterung ces Gewerbestandortes am Sportstrand von Trassenheide".
Mündlich beantragten Sie am 24.02.2011 einen Standort "links neben dem Strandhauptzugang".
Die Information, dass die Nutzung des Gebietes unmittelbar neben dem Strandhauptzugang nicht erfolgen dürfe erhielten Sie zeitnah, mit Schreiben vom 17.03.2011.
Sie machen nunmehr eine fehlende Begründung der Ablehnung dafür verantwortlich, dass Sie nicht sofort einen Rechtsweg beschreitenkonnten.
Eine fehlende Begründung führt nicht zum Ausschluss der Durchsetzung möglicherweise vorhandenen Rechten. Dies gilt vor allem für ein verwaltungsgerichtsverfahren, da eine fehlende Begründung einer Ablehnung allein schon verwaltungsgerichtlich beurteilungswürdig ist.
In einem Zivilprozess wäre vom Antragsteller darzulegen, inwieweit ein begründete Anspruch auf die Nutzung einer konkreten Fläche vorliegt.
Da eine Rechtsaufsichtsbehörde nicht gegen eine Gemeinde vorgehen darf, wenn ein Einzelner seine vermeintlichen Rechte in einem Verwaltungsgerichtsverfahren
oder einem Zivilprozess geltend machen kann, ist ein rechtsaufsichtliches Vorgehen gegen die Gemeinde ausgeschlossen.
• Schreiben vom 03.10.2011
-> Fragestunde in einer Gemeindevertretersitzung:
Sollte der Bürgermeister in der Sitzung vom 27.09.2011 darauf gedrängt haben, nur Fragen zu stellen, so wäre dies falsch. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit ist damit nicht gegeben, jedoch gegen ein Einwohnerrecht. Die Regelungen der KV M-V i.Z.m. der Hauptsatzung sehen vor, dass
auch Vorschläge und Anregungen gegeben werden können, die sich nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung beziehen.
Der Bürgermeister wird hierzu rechtlich beraten.• Ein zu ahndendes Fehlverhalten des Bürgermeisters oder von Gemeindevertretern, was Ihrer Auffassung nach sogar strafrechtlich relevant wäre, liegt nicht vor. Auch ist ein Verstoß gegen das Einwohnerrecht in einem Tagesordnungspunkt kein Verfahrensfehler, der
dazu führen kann, dass eine gesamte Gemeindevertretersitzung für rechtswidrig oder gar nichtig zu erklären wäre.
Schreiben vom 18.10.2011
-> AU~Z-ZlDr()ffe-ntlichkeitkommunaler Sitzungen
Da die Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Ordnung und Verkehr vom 21.07.2011 offensichtlich nicht wirksam veröffentlicht wurde, sind gefasste Beschlüsse tatsächlich nichtig. Die Beschlüsse beratender Ausschüsse dienen der vorbereitenden Entscheidungsfindung von Organen der Gemeindevertretung (Bürgermeister, Gemeindevertretung).
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister eine falsche Entscheidung aufgrund eines nichtigen
Beratungsbeschlusses getroffen haben. Ein rechtsaufsichtliches Einschreiten ist nicht geboten.
Herr J\[-C\n,~cnh,,~~~rhält ein gleichlautendes Schreiben.
Eine Kopie wird über dem Amt Insel Usedom-Nord, dem Bürgermeister zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen


Wir handeln aus Überzeugung!

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