Brief aus Schwerin!
Auf schriftlicher Anfrage und einem langen Telefonat, folgte ein Brief, der uns Possenheidern das Herz aufgehen ließ.
Zu klären war, wer nun in dieser Gemeinde über einen Bauantrag endgültig entscheiden muss. Hierzu wandten wir uns an die Rechtsabteilung der Landesregierung in Schwerin.
Fakt ist, das jede Gemeinde in ihren Satzungen hierzu eine eigene Regelung treffen kann. Aus diesem Grund war es notwendig, die Satzungen so wie Geschäftsordnung diese Gemeinde unter die Lupe zu nehmen. Herausgekommen ist wie folgt:
Angesichts der Hauptsatzung der Gemeinde Trassenheide, die im Internet veröffentlicht ist, wird deutlich, dass eine generelle Übertragung des Entscheidungsrechts an den Hauptausschuss per Hauptsatzung nicht getroffen wurde. Insofern bleibt die Gemeindevertretung zuständig und muss Entscheidungen über das Einvernehmen
der Gemeinde zu Bauantragen beschließen.
Dies ist eine klare und deutliche Aussage mit der wir als Hobbypolitiker auch etwas anfangen können. Um dem ganzen noch einen drauf zu setzen, schreibt Schwerin:
Zu den Ausschusssitzungen ist unter § 15 der Geschäftsordnung noch einmal ausdrücklich geregelt, dass alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines Fachausschusses gehören, der Hauptausschuss und die Gemeindevertretung erst beraten und beschließen sollen, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt. Insofern ist die Beratung zu einem Bauantrag zunächst im Fachausschuss (Bauausschuss) durchzuführen. Sodann ist
die Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung an das zuständige Gremium zu geben.
Nach den mir vorliegenden Informationen aus Kommunalverfassung, Hauptsatzung und Geschäftsordnung Ihrer Gemeinde wäre dies die Gemeindevertretung selbst.
Achtung, ab jetzt sollte jeder Trassenheider der irgendwann mal einen Bauantrag an diese Gemeinde gestellt hat, genau lesen.
Der von Ihnen konkret geschilderte Fall betrifft die Einvernehmenserteilung einer Gemeinde.
Hierzu finden sich besondere Regelungen in § 36 Baugesetzbuch. Danach soll über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Gemäß § 2 darf das Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden. Hier finden wir auch im Satz 2 die besondere Regelung, dass das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert worden ist.
Noch einmal und zum genießen:
Hier finden wir auch im Satz 2 die besondere Regelung, dass das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert worden ist.
Um dem Ganzen noch die Krone aufzusetzen, schreibt die Rechtsabteilung Schwerin:
Sollten nach der Antragstellung zur Einvernehmenserteilung zur Baugenehmigung in dem von Ihnen geschilderten Fall zwei Monate verstrichen sein, ohne dass es eine Entscheidung gegeben hat, die an die Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet wurde, gilt das Einvernehmen als erteilt.
Was ist nun der von mir geschilderte Fall?
Leider habe ich von diesen betroffenen Bauantragsstellern keine Genehmigung öffentlich über ihren Fall zu berichten. Aus diesem Grund werde ich Nahmen und Adresse hier nicht preisgeben.
Ich kann nur so viel zu diesem Fall sagen.
Eingereicht wurde der Bauantrag im September 2010.
Abgelehnt im Februar 2011 vom Bauausschuss.
Wie ihr nun aus dem oberen Schreiben wisst, liegt hier eine Fristüberschreitung vor und somit ist der Bauantrag genehmigt.
Und noch etwas:
Der Bauantrag wurde vom Bauausschuss und nicht von der Gemeindevertretung abgelehnt. Dies ist ein Verfahrensfehler und führt im Endeffekt zur Ungültigkeit des Beschlusses.
Mehrfache Schreiben an die Rechtsaufsicht ergaben keine Ergebnisse. Man antwortete nicht einmal auf diese Schreiben.
Aber hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Für die Zukunft aller Trassenheider die beabsichtigen einen Bauantrag zu stellen. Es sollte der § 4 der Geschäftsordnung beachtet werden.
§ 4
Beschlußvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sind dem Bürgermeister spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorzulegen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.
Da ein Bauantrag auf der Tagesordnung erscheinen muss, egal ob im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil, ist somit die Frist der Einreichung die im § 4 festgelegt wurde grundsätzlich einzuhalten. Die Gemeindevertretung und hier im speziellen der Bürgermeister, kann somit einen Bauantrag mit dem Hinweis auf Fristeinhaltung, abweisen.
Hinweis:
Wenn ihr einen Bauantrag in der Gemeinde oder im Amt Usedom Nord abgebt, lasst euch dieses bestätigen. Die Eingangsbestätigung ist zu gleich der Beginn der Laufzeit eures Antrages.
Noch etwas zur Bearbeitung eures Antrages.
Ihr entscheidet ob dieser Antrag öffentlich oder nichtöffentlich bearbeitet wird. Empfehlen würde ich persönlich immer öffentlich Beraten und Entscheiden zu zulassen. Somit könnt ihr während der Beratung, also im Bauausschuss, immer dabei sein und eventuelle Ungereimtheiten gleich vor Ort regeln.
Hierzu schrieb uns die Rechtsabteilung Schwerin:
Die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist in § 29 Kommunalverfassung geregelt. Unter Absatz 5 finden Sie die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit. Unter anderem ist der Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig, wenn berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Hierzu gehört nach der einschlägigen Kommentierung auch der schutzwürdige Belang Betroffener. Somit kann sowohl für Bauvoranfragen und Bauantrage der Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig sein, wenn eine anonymisierte Beratung nicht möglich ist. Persönliche Angelegenheiten eines Burgers und Einwohners, zu denen ich auch ein Baubegehren zähle, dürfen nicht Gegenstand einer öffentlichen Beratung werden, wenn der Betroffene damit nicht einverstanden ist.
Mann kann es also Nichtöffentlich beraten oder beschließen lassen, was ich als absoluten Schwachsinn bezeichne.
Wen will man denn mit diesem Bau überraschen?
Den Nachbarn, damit er sich um so mehr ärgert?
Im Anhang nun noch das gesamte Schreiben aus Schwerin.
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